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Wem steht BAföG zu? - Das sollten Sie über das Fördergeld wissen

Studieren kann teuer sein.
Studieren kann teuer sein.
Wer nach Bildung strebt, jedoch nicht aus einem begüterten Elternhaus stammt, hat es oft schwer. BAföG gibt es jedoch nicht nur für Studenten, sondern auch Schüler können unter Umständen in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Wem BAföG zusteht, ist im entsprechenden Gesetz geregelt.

Durch BAföG soll es möglichst vielen jungen Menschen ermöglicht werden, zu studieren bzw. eine qualifizierte Ausbildung abzuschließen. Daher gibt es BAföG nicht nur für Studenten und Studentinnen an Hochschulen, sondern auch für Schüler und Schülerinnen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.

Wem die Zahlung nach dem Gesetz zusteht

  • Damit Sie BAföG erhalten können, muss zum einen die Ausbildung förderungsfähig sein, und zum anderen müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
  • An welchen Ausbildungsstätten eine Ausbildung förderungsfähig ist, ist in § 2 BAföG geregelt. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ist zwar die Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule - also beispielsweise einem Gymnasium - ab der 10. Klasse förderungsfähig.
  • Eine Förderung kommt dennoch gem. § 2 Abs. 1a BAföG nur infrage, wenn der Schüler oder die Schülerin nicht bei den Eltern wohnt. Die auswärtige Unterbringung muss dabei notwendig sein. Wer daher mit 16 mit Erlaubnis der Eltern zu Hause auszieht, weil er lieber eine eigene Wohnung haben möchte, hat deswegen noch lange keinen Anspruch auf Schüler-BAföG. Eine auswärtige Unterbringung kann beispielsweise dann notwendig sein, wenn eine entsprechende Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus nicht erreichbar ist oder wenn der Antragsteller schon verheiratet ist und daher einen eigenen Haushalt hat.
  • Wem BAföG zusteht, der muss dies auch beantragen. Zusätzlich zu einer förderungsfähigen Ausbildung müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Persönliche Voraussetzungen für BAföG

  • Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat schon einmal gute Karten. Denn gem. § 8 BAföG wird BAföG nur an "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes" gezahlt oder an diejenigen, die einen bestimmen aufenthaltsrechtlichen Status nachweisen können. Dies trifft beispielsweise auf anerkannte Flüchtlinge zu, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dazu dauerhaft berechtigt sind, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 6 BAföG.
  • Wem BAföG zusteht, ist auch vom Alter abhängig. Wer schon älter als 30 Jahre ist, wenn er eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung beginnt, kann schlechte Karten haben. Von der Altersgrenze kann u. a. abgesehen werden, wenn persönliche Gründe - wie beispielsweise Kindererziehung - eine frühere Aufnahme der Ausbildung verhindert haben.
  • Natürlich erhält nur der die staatliche Förderung, der auch bedürftig ist. Mögliches eigenes Einkommen und Vermögen bzw. Einkommen der Eltern wird daher auf die Förderung angerechnet, vgl. § 11 Abs. 2 BAföG.

Wem BAföG zusteht, ist in dem entsprechenden Gesetz geregelt. Auch wer eigenes Geld verdient, sollte einen Antrag stellen, denn vom eigenen Einkommen werden Freibeträge abgezogen.   

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