Rückgaberecht - Rückgabe ohne Originalverpackung
Bei Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) und in sonstigen gesetzlich geregelten Fällen (z. B. bei Haustürgeschäften oder Verbraucherdarlehensverträgen) haben Sie als Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht, an deren Stelle das Rückgaberecht tritt, wenn es Ihnen vom Händler eingeräumt wird. In den meisten Fällen treten Internetshops als Verkäufer auf.
- Manche Händler schreiben in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rückgabe sei nur zusammen mit der Originalverpackung möglich. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung unwirksam. Machen Sie den Verkäufer ggf. darauf aufmerksam und bestehen Sie darauf, die Ware auch ohne Originalverpackung zurückgeben zu können. Auch wenn Klauseln nur die Bitte enthalten, die Originalverpackung zu nehmen, müssen Sie der Bitte nicht nachkommen.
- Nach dem Grundgedanken des § 356 BGB (Rückgabe bei Verbraucherverträgen) darf nämlich die Ausübung des Rückgaberechts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft werden als an die gesetzlich geregelte Frist. Die Verpackung ist nur dafür da, dass die Ware nicht beschädigt wird. Bei der Rückabwicklung müssen Sie als Käufer ebenso auf den Schutz der Ware achten; dafür brauchen Sie aber nicht die Originalverpackung, sondern irgendeine.
- Sie brauchen für die Rücksendung oder -gabe keine Gründe anzugeben.
- Achtung! Verlassen Sie sich trotz alledem nicht auf das Recht, die Ware ohne oder mit beschädigter Originalverpackung zurückzugeben. Denn in dem Fall kann der Verkäufer Wertersatz geltend machen - vorausgesetzt, er hat Sie ordnungsgemäß über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt. Ob für die Wertersatzpflicht das bloße Auspacken der Ware zur Überprüfung reicht, wenn die Verpackung dabei beschädigt wird, ist allerdings umstritten.
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