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Rentenversicherung - wie Sie als Ausländer den Rentenanspruch erwerben

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Auch Ausländer können in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen
Auch Ausländer können in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen © Uwe_Schlick / Pixelio
Bereits seit den Zeiten des Reichskanzlers Bismarck existieren in Deutschland umfangreiche Systeme der gesetzlichen Versorgung von Bürgern im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit wegen des Erreichens eines bestimmten Alters. So wurde im Jahre 1889 in Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt. Doch gilt die Rentenversicherung auch für Ausländer? Hat ein Ausländer überhaupt Möglichkeiten, in den Genuss von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland zu kommen und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) versichert in der Bundesrepublik Deutschland drei Arten von Risiken:

  • Die Erwerbsunfähigkeit wegen Alters durch die Altersrente. Die Höhe richtet sich dabei nach dem monatlich entrichteten Beitrag und nach der Dauer der Einzahlung.
  • Die verminderte Erwerbsunfähigkeit durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese greift entweder bei verminderter oder bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit des Beitragszahlers.
  • Den Tod des Beitragszahlers durch die Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente wird in der Regel an Angehörige des verstorbenen Beitragszahlers entrichtet.

Um in den Genuss beispielsweise der Altersrente gelangen zu können, müssen wiederum drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die persönlichen Voraussetzungen in Bezug auf das erreichte Lebensalter müssen vorliegen. So beispielsweise die Vollendung des 65. oder des 67. Lebensjahres.
  • Die versicherungsrechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein. So muss im Rahmen von Kontenklärungen der rentenerhebliche Verlauf des Erwerbslebens des Versicherten möglichst lückenlos dokumentiert worden sein.
  • Die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen. Nach der verbindlichen Feststellung des Versicherungsverlaufes muss ein rechtsverbindlicher Feststellungsbescheid des gesetzlichen Trägers der Rentenversicherung ergangen sein.

Die gesetzliche Rente für Ausländer

  • Die meisten Arbeitnehmer, die in Deutschland leben und arbeiten, sind als deutsche Staatsbürger, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
  • Es gibt jedoch auch bestimmte Personenkreise, die nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu zählen neben Selbständigen und Freiberuflern auch Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten.
  • Ausländer können sich daher in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern und auf diese Weise Ansprüche auf Altersrente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erwerben.

Die freiwillige Rentenversicherung für Ausländer

Jeder ausländische Staatsangehörige, der in der Bundesrepublik lebt, kann bereits ab dem 16. Lebensjahr i die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und dadurch Rentenansprüche erwerben. Denn die Ansprüche auf Auszahlung einer gesetzlichen Altersrente sind lediglich an die genannten drei Voraussetzungen (Lebensalter, versicherungsrechtliche und wartezeitrechtliche Bedingungen) geknüpft. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

Die Höhe der freiwilligen Rentenbeiträge durch Ausländer

  • Jeder, der sich freiwillig rentenversichern möchte, zahlt mindestens je Monat einen Beitragssatz von 18,9 % in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag pro Monat in Höhe von jeweils 85,05 Euro.
  • Wer möchte und es sich finanziell erlauben kann, der kann allerdings freiwillig mehr einzahlen, um dadurch seinen Rentenanspruch zu erhöhen. Der Höchstsatz als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung beträgt gegenwärtig 1.096,20 Euro je Monat.
  • Die Höhe der Beitragszahlung kann jederzeit durch den Versicherten geändert, eingestellt oder unterbrochen werden. Auch beim Aufenthalt im Ausland ist die Zahlung von Rentenbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland möglich.
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