Wenn Rentner wegen einer zu geringen gesetzlichen Rente oder erwerbsunfähige Personen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, haben sie unter Umständen ein Recht auf staatliche Hilfe. Der Gesetzgeber hat mit Beginn des Jahres 2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt.
Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht
Das zwölfte Sozialgesetzbuch beinhaltet verschiedene Sozialhilfeleistungen. Das sind im Einzelnen die Hilfe zum Lebensunterhalt (bekannt als Sozialhilfe) sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hartz IV oder Arbeitslosengeld II ist eine Sozialhilfeleistung des zweiten Sozialgesetzbuchs.
- Bei der Gewährung von Sozialhilfe bleibt ein bestimmtes Vermögen/Einkommen anrechnungsfrei. Das ergibt sich aus den Regelungen im Sozialgesetzbuch (§§ 85ff SGB XII). Welches Schonvermögen dem Antragsteller verbleiben darf, ist in einer weiteren Verordnung im Detail geregelt. Grundsätzlich gibt es für Sozialhilfeleistungen kein gleich anwendbares Schonvermögen. Jedes Sozialgesetzbuch (SGB XII und II) nennt ein bestimmtes Schonvermögen.
- Zum Schonvermögen wird laut dieser Regelung das "angemessene Hausgrundstück" (gegebenenfalls Eigentumswohnung) gezählt. Voraussetzung ist, dass es der Hilfebedürftige bewohnt oder von Angehörigen nach dessen Tod bewohnt werden soll.
- Bei einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim verbunden mit der endgültigen Aufgabe der bisherigen Wohnung endet die Schonung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Wohnung nachweislich später von Angehörigen übernommen werden wird.
Vermögensfreigrenzen in der Grundsicherung
Bei der Leistungsbeantragung müssen Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher oder Ähnliches beigelegt werden. Denn um hilfebedürftig im Sinne des SGB XII zu sein, dürfen Sie lediglich über geringe Geldmittel verfügen.
- Der Selbstbehalt ist in allen Fällen ein eher "kleinerer Barbetrag". In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist für eine allein lebende Person ein Geldvermögen oder Ähnliches (Gold, Wertpapiere) von 1.600 Euro frei. Ab dem 60. Lebensjahr sowie bei dauerhafter Erwerbsminderung erhöht sich dieser Betrag auf 2.600 Euro.
- Antragsteller für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dürfen ein Schonvermögen von 2.600 Euro besitzen. Die Vermögensfreigrenzen erhöhen sich bei einem gemeinsamen Haushalt. Für den Ehe-/Lebenspartner gibt es 614 Euro dazu, 256 Euro pro Person bei Unterhaltsverpflichtungen.
- Wenn Sie Sozialleistungen nach SGB XII oder SGB II beantragen, wird das entsprechende Schonvermögen berücksichtigt. Falls kein Vermögen vorhanden ist oder geltende Grenzen/Freibeträge nicht übertroffen werden, darf der Antragsteller die jeweilige Sozialleistung beanspruchen. Diese erhält der Hilfebedürftige im Allgemeinen jeden Monat auf sein Girokonto überwiesen.
- Bestehen relevante Vermögenswerte, müssen diese zunächst bis zum Erreichen der Grenze aufgebraucht werden. Für Härtefälle gibt es bezüglich des Selbstbehalts Sonderregelungen. Denn nicht in jedem Fall ist die Verwertung von Vermögen sinnvoll.
Im Betreuungsrecht finden die gleichen Schonvermögenssätze Anwendung, wie sie bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten. Als Mindest-Selbstbehalt werden meist die Zahlen aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Berücksichtigt werden zudem viele Belastungen von Versicherungen über Kreditraten bis Altersvorsorge. Bei einem normalen Einkommen sollte der Unterhalt lediglich kleine Beträge ausmachen.
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