Warum Rentenanträge häufig abgelehnt werden
- Einer der häufigsten Ablehnungsgründe ist eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst. Dort werden Sie auf Veranlassung der Rentenkasse begutachtet und dieses Gutachten entscheidet darüber, ob Sie als erwerbsunfähig gelten oder nicht - und damit in aller Regel auch, ob Ihrem Rentenantrag entsprochen wird.
- Oft werden Erwerbsminderungsrenten (oft auch Erwerbsunfähigkeitsrente genannt) beantragt, ohne dass eine wirkliche Erwerbsminderung vorliegt. Um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen, ist es erforderlich, dass Ihre Arbeitsfähigkeit bei weniger als 3 Stunden pro Tag liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Ihrem gelernten Beruf arbeiten können oder nicht.
- Ein Beispiel: Wenn Sie als Dachdecker nicht mehr schwer heben dürfen, sind Sie als Dachdecker ggf. nicht mehr arbeitsfähig. Trotz allem ist es für Sie evtl. möglich, einer Schreibtischtätigkeit nachzugehen. In dem Fall erhalten Sie keine Erwerbsunfähigkeitsrente.
- Es gibt aber auch Zwischenlösungen: Wenn Sie zwar mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten können, kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage kommen. Dabei handelt es sich um die halbe Erwerbsunfähigkeitsrente.
Was Sie bei einem abgelehnten Rentenantrag tun können
- Der Rentenantrag wird in vielen Fällen zuerst einmal abgelehnt. Hier ist es unbedingt erforderlich, dass Sie der Ablehnung schriftlich widersprechen. Achten Sie dabei unbedingt auf die im Schreiben genannte Frist.
- Der Widerspruch muss von Ihnen mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden und sollte am besten als Einschreiben versandt werden. Begründen Sie nach Möglichkeit, warum die Entscheidung Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist.
- Oft erfolgt eine (ggf. erneute) Begutachtung durch einen Arzt. Unterstützen Sie Ihren Widerspruch am besten durch ein weiteres Gutachten Ihres behandelnden Arztes.
- Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, müssen Sie den gerichtlichen Weg gehen. Denken Sie daran, die Klage frühzeitig einzureichen und auch den Rentenversicherer darüber zu informieren.
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