Online-Auktionen sind beliebt. Wenn Sie bei eBay immer wieder mal einen Privatverkauf tätigen möchten, müssen Sie aufpassen, dass Sie nicht irgendwann die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit und damit zur Gewerblichkeit überschreiten. Die Grenze ist fließend und lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie sollten daher die Kriterien kennen, die Ihren Privatverkauf gewerblich machen.
Auch bei eBay besteht bei Gewerblichkeit ein Widerrufsrecht
- Sind Sie nämlich gewerblich tätig, gilt ihre Auktion als Fernabsatzgeschäft. Die Folge ist, dass Ihr Käufer ein Widerrufsrecht hat. Er kann Ihnen die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Beim Privatverkauf besteht diese Möglichkeit nicht.
- Ferner müssen Sie Ihre gewerblichen Umsätze steuerlich dem Finanzamt offen legen und je nach Umsatz auch Umsatzsteuern berechnen und abführen. Der bürokratische Aufwand dürfte Ihnen schnell den Ehrgeiz verleiden.
- Bedenken Sie, dass auch das Finanzamt die Auktionsaktivitäten bei eBay regelmäßig verfolgt und schließlich den Art und Zeitpunkt Ihrer bisherigen Geschäfte aus Ihrer Benotung entnehmen kann.
Kriterien für den Privatverkauf
- Daher müssen Sie darauf achten, dass Ihr Privatverkauf immer auch als solcher in Erscheinung tritt. Weisen Sie also bei jedem Privatverkauf daraufhin, dass Sie als privater Verkäufer auftreten.
- Achten Sie darauf, dass Sie bei eBay nicht als Powerseller auftreten. Ferner dürfen und brauchen Sie keine Informationen nach dem Fernabsatzrecht zu erteilen, insbesondere also nicht auf das Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu verweisen.
- Wurde der zu verkaufende Gegenstand bislang privat von Ihnen genutzt, weisen Sie genau daraufhin. Eine private Nutzung ist ein Kriterium für einen Privatverkauf, die geschäftliche Nutzung ein Kriterium für einen gewerblichen Verkauf.
Handel mit Neuware indiziert Gewerblichkeit
- Bedenken Sie, dass ein beständiger Handel mit neuer Ware auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist.
- Bedenken Sie auch, dass eine beim Privatverkauf zutage getretene Spezialisierung auf gleichartige Gegenstände oder Waren ebenfalls auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist.
- Allein der Umstand, dass Sie mit dem Privatverkauf einen Gewinn erzielen möchten, begründet noch nicht Ihre gewerbliche Absicht. Allerdings ergibt diese sich regelmäßig dann, wenn Sie eine Vielzahl von Auktionen einstellen. Wo diese Grenze liegt oder wann sie beginnt, lässt sich nur im Einzelfall unter Einbeziehung der vorgenannten Kriterien insgesamt bestimmen.
- Keine Bedenken brauchen Sie zu haben, wenn Sie eine private Sammlung auflösen und Ihre Gegenstände nach und nach bei eBay einstellen. Weisen Sie sicherheitshalber auf diesen Umstand hin.
So sollten Sie nicht auftreten
- Beziehen Sie folgenden Beispielfall in Ihre Überlegungen ein: Das Landgericht Berlin hat die Angebote eines Anbieters, der Markenpiraterieware in 39 Einzelfällen innerhalb von fünf Monaten bei eBay einstellte, nicht mehr als gelegentlichen Handel, sondern als Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang angesehen.
- Haben Sie die Einschätzung, dass Sie die Grenze zur Gewerblichkeit überschreiten, sollten Sie Ihre Auktionsaktivitäten einschränken oder zeitlich aufschieben. Andernfalls melden Sie einfach ein Gewerbe an und agieren als gewerblicher Unternehmer mit allen Vor- und Nachteilen.
- Alternativ verkaufen Sie Ihren Trödel lieber anonym auf einem richtigen Flohmarkt.
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