Was Sie benötigen
- Pfändungstabelle
Mit der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens haben Sie sich verpflichtet, einen Teil Ihres Einkommens zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen.
Mit der Privatinsolvenz in die Schuldenfreiheit
- Die pfändbaren Beträge, die Sie abführen müssen, richten sich in der Höhe nach der Anzahl der Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind.
- Die sich ergebenden Beträge können Sie der Pfändungstabelle entnehmen. Diese Pfändungstabelle wird regelmäßig aktualisiert und ist derzeit auf dem Stand vom 1. Juli 2011.
- Sind Sie alleinstehend, entnehmen Sie Ihren Selbstbehalt aus der Spalte Null der Pfändungstabelle. Als Alleinstehender müssen Sie einen höheren Betrag abführen, als wenn Sie eine Familie mit Kindern zu unterhalten haben. Als Grundsatz gilt, dass Sie weniger an die Gläubiger zahlen, je mehr unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind.
- Sind Sie verheiratet, sind Sie Ihrem Ehepartner ebenfalls unterhaltspflichtig. Ihr Ehegatte wird daher bei der Berechnung des pfändbaren Betrages grundsätzlich als weitere unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle berücksichtigt.
- Ist Ihr Ehepartner ebenfalls berufstätig, wird sein Einkommen auf Antrag eines Gläubigers bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ganz oder nur teilweise berücksichtigt.
Der Selbstbehalt sichert Ihren Lebensunterhalt
- Ihr persönlicher Selbstbehalt in der Privatinsolvenz liegt derzeit bei 1028,99 €. Er erhöht sich für die erste unterhaltsberechtigte Person um weitere 387,22 €.
- Für die zweite und jede weitere Person können Sie Ihren Selbstbehalt jeweils um weitere 215,73 € erhöhen.
- In der Privatinsolvenz stehen Ihnen bei einem Kind oder einem Ehepartner als unterhaltsberechtigte Person als Selbstbehalt somit 1420 € zu.
- Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen beträgt Ihr Selbstbehalt 1640 €, bei drei Personen 1840 €, bei vier Personen 2070 € und bei fünf Personen 2270 €.
- Gibt es weitere unterhaltsberechtigte Person, können Sie beim Amtsgericht beantragen, Ihren Selbstbehalt zusätzlich zu erhöhen.
- Beachten Sie, dass Kindergeld, Sozialhilfe und Wohngeld unpfändbar sind. Diese Unterstützungsleistungen sind zweckgebunden und brauchen nicht für die Befriedigung der Gläubiger eingesetzt zu werden. Auch Urlaubsgeld ist zweckgebunden und dient Ihrer Erholung. (Stand: November 2011)
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