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Poststempel - was das Versanddatum aussagt

Der Poststempel belegt das Versanddatum.
Der Poststempel belegt das Versanddatum.
Wer etwas Wichtiges verschicken will, um damit eine Rechtswirkung herbeizuführen, wird oftmals nicht genau wissen, ob das Versanddatum oder das Zugangsdatum rechtlich relevant ist. Wann der Poststempel ausschlaggebend ist und wann dem Empfänger Ihre Willenserklärung zugehen muss oder er lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme benötigt, erfahren Sie im Folgenden.

Der Poststempel und seine Aussagekraft

  • Grundsätzlich hängt die Wirksamkeit einer Willenserklärung davon ab, ob Sie empfangsbedürftig ist oder nicht. Das Gesetz regelt hierbei nur die Wirksamkeit von empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Personen, die abwesend sind.
  • Wollen Sie eine Willenserklärung verschicken, die nicht empfangsbedürftig ist, so genügt es, dass Sie sie abgeschickt haben.
  • Hierbei ist das Versandddatum ausschlaggebend. Sie können es anhand des Poststempels nachweisen.
  • Bringen Sie nun einen Brief oder ein Paket zur Post, so erhält es einen Poststempel. Der Stempel gibt den Ort und den Tag an, an dem Sie es bei der Post abgegeben haben. Er wird nicht erst unmittelbar vor dem Versenden angebracht, sondern sofort auf Ihren Brief oder Ihr Paket gedruckt.
  • Lassen Sie sich nun eine Quittung geben. So können Sie nachweisen, wann Sie die Willenserklärung versendet haben und Sie wissen dann, wann Ihre nicht empfangsbedürftige Willenserklärung rechtswirksam geworden ist.  

Wissenswertes über die Wirksamkeit von Willenserklärungen

  • Schicken Sie hingegen eine Willenserklärung ab, die nur mit Zugang Wirkung erhält, so ist der Poststempel gleichgültig. Dann erhält das Dokument keine Rechtswirksamkeit, wenn es zu dem im Poststempel angegebenen Datum versendet wurde, sondern erst dann, wenn der Empfänger Kenntnis erlangt hat.
  • Handelt es sich um eine Willenserklärung, die unter Abwesenden zugehen muss, erhält Sie Rechtswirksamkeit mit Zugang in den Machtbereich und der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Gesetzlich normiert ist dies in § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ausschlaggebend ist die Risikoverteilungslehre. Dies ist beispielsweise bei Kündigungen der Fall. Sie sollten Kündigungen daher immer per Einschreiben – Rückschein versenden. So erhalten Sie später den Rückschein und können nachvollziehen, wann das Dokument zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hat Ihre Willenserklärung Rechtswirkung erhalten.
  • Unter Anwesenden erhält eine Willenserklärung hingegen Wirksamkeit, wenn sie tatsächlich zugeht.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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