Poststempel zählt nicht als Zugangsdatum
Damit eine Kündigung rechtmäßig erfolgt ist, muss diese formal richtig und fristgemäß angekommen sein.
- Fristgemäß bedeutet, dass Sie die Kündigung innerhalb der entsprechenden Frist beim jeweiligen Vertragspartner eingereicht haben. So können Sie beispielsweise beim Mietvertrag eine Kündigung jeweils bis zum Ende des Monats einreichen, wodurch dieser dann in der Regel nach drei Monaten endet. Bei einem Arbeitsvertrag wäre dies entweder der 15. oder der letzte Tag des Monats.
- Der fristgemäße Zugang bedeutet, dass das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist und man normalerweise davon ausgehen kann, dass dieser davon Kenntnis nehmen kann.
- Am einfachsten ist dies zu überprüfen, wenn Sie dem Empfänger das Kündigungsschreiben in die Hand drücken (am besten unter Zeugen bzw. mit der Unterzeichnung einer Kopie).
- Im Regelfall werden Sie die Kündigung aber per Post verschicken. Hierbei zählt als Zugang, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers geworfen bzw. diesem direkt per Einschreiben übergeben wurde, also nicht der Zeitpunkt des Poststempels.
- Da es oftmals nicht nachweisbar ist, wann der Briefträger den Brief in den Briefkasten geworfen hat, sollten Sie zur Sicherheit das Verfahren per Einschreiben verwenden. Zwar kann man im Regelfall davon ausgehen, dass der Brief spätestens drei Tage nach dem Datum auf dem Poststempel eingegangen ist, aber nachweisen kann man dies nicht.
Weitere wichtige Formalien bei der Kündigung
Neben dem fristgemäßen Zugang müssen Sie, wie eingangs erwähnt, auch noch formale Richtlinien beachten, damit die Kündigung wirksam ist.
- So müssen Sie auf jeden Fall den Namen und die Adresse des Empfängers bzw. des Vertragspartners nennen - ebenso natürlich auch Ihren Namen und Ihre Anschrift.
- Außerdem muss aus dem Schreiben ersichtlich werden, dass Sie etwas kündigen möchten. Also sollten Sie genau schreiben, welcher Vertrag wann genau gekündigt werden soll. Eine Begründung für die Kündigung zählt in den meisten Fällen nicht, sondern ist meist nur bei außerordentlichen Kündigungen aufgrund bspw. einer Vertragsverletzung wichtig.
- Wenn Sie den frühesten Zeitpunkt für das Ende des Vertrags nicht kennen sollten, können Sie auch die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt” nutzen. Schreiben Sie zudem am besten als Schlusssatz, dass der Vertragspartner die Kündigung mit dem Zeitpunkt des Vertragsendes bestätigen soll, damit Sie dies schriftlich haben.
- Zuletzt dürfen Sie nicht vergessen, Ihre Kündigung handschriftlich zu unterschreiben, damit das Schriftstück auch rechtskräftig ist.
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