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Wenn bei Kündigungsschreiben Annahme verweigert wird - so vorgehen

Kündigung am besten persönlich überbringen.
Kündigung am besten persönlich überbringen.
Eine Kündigung ist leicht erklärt. Zu ihrer Wirksamkeit muss das Kündigungsschreiben dem Empfänger aber auch zugehen. Dafür sind Sie beweispflichtig. Wenn der Empfänger nun aber die Annahme verweigert, ist guter Rat teuer.

Die Kündigung eines Vertrages ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet nur dann rechtliche Wirkung, wenn Sie Ihr Kündigungsschreiben dem Adressaten und Empfänger zugänglich machen. Dazu heißt es in der Juristensprache, dass Ihre Erklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangen muss, dass dieser in der Lage ist, sie zur Kenntnis zu nehmen.

So beweisen Sie den Zugang Ihres Kündigungsschreibens

  • Wenn Sie die Erklärung mit der Post verschicken, ist der Zugang normalerweise mit dem Einwurf Ihres Briefes in den Briefkasten des Adressaten erfüllt. Das Problem besteht aber darin, dass Sie selbst den Zugang Ihres Schreibens beim Adressaten beweisen müssen. Bestreitet der Adressat den Empfang oder wird die Annahme verweigert, haben Sie ein Problem.
  • Am einfachsten und am sichersten beweisen Sie den Zugang, wenn Sie Ihr Kündigungsschreiben persönlich beim Adressaten abgeben und sich den Erhalt Ihres Kündigungsschreiben auf einer Kopie des Schreibens vom Adressaten mit Angabe von Ort, Datum und Unterschrift bestätigen lassen.
  • Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis oder das Mietverhältnis oder den Vertrag mit dem Fitnessstudio kündigen, dürfte es kein Problem sein, Ihr Kündigungsschreiben persönlich zu überbringen.
  • Auch könnten Sie Ihre Kündigungserklärung in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten des Adressaten einwerfen. Dieser müsste den Einwurf dann später bezeugen oder eidesstattlich versichern.
  • Schwierig wird es, wenn der Adressat so weit weg residiert, dass Sie ihn nicht ohne Weiteres persönlich erreichen können und auf den Postweg angewiesen sind. Informieren Sie sich zunächst in den Vertragsbedingungen, auf welche Weise eine Kündigungserklärung erfolgen muss. Es kommen E-Mail, Brief, Telefonat oder Einschreibebrief in Betracht.
  • Am besten ist, wenn Sie mindestens zwei Erklärungswege nutzen, Ihr Kündigungsschreiben also per E-Mail versenden und es zugleich auch noch mit der Post übersenden. Speichern Sie Ihre E-Mail zu Nachweiszwecken immer ab.
  • Ein Telefonanruf verbietet sich eigentlich, da er im Nachhinein nicht beweisbar ist.
  • Ein Einschreiben mit Rückschein empfiehlt sich entgegen landläufiger Meinung nicht, da der Adressat den Empfang ablehnen und so den Zugang faktisch vereiteln kann.

Beim Einschreiben kann die Annahme nicht verweigert werden

  • Ein einfaches Einschreiben ist besser, da der Postbote den Einwurf in den Briefkasten dokumentiert und Sie Ihren Brief anhand einer Identifikationsnummer online nachverfolgen können.
  • Fordern Sie in Ihrem Kündigungsschreiben, dass man Ihnen den Empfang Ihrer Kündigung bestätigt. Erfolgt keine Reaktion, fassen Sie nach spätestens zwei Wochen nach.
  • Um zeitlich nicht in die Enge zu kommen, sollten Sie nicht bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist warten. Kündigen Sie frühzeitig. Treten dann tatsächlich Zugangsprobleme auf oder wird die Annahme verweigert, können Sie innerhalb der Kündigungsfrist immer nochmals kündigen. Wiederholen sich die Probleme, deutet dies noch stärker auf eine entsprechende Strategie der Gegenseite hin.
  • Wenn Sie sich für einen neuen Stromlieferanten oder einen neuen Telefonanschluss entschieden haben, haben Sie meist den Vorteil, dass der neue Vertragspartner die Kündigung Ihres vorhergehenden Vertrages übernimmt und sich mit dem früheren Anbieter auseinandersetzt. In diesem Fall sind Sie der Verantwortung entbunden, müssen sich aber auf die zuverlässige Arbeitsweise des neuen Anbieters verlassen. Arbeitet dieser schlampig, geht dies zu Ihren Lasten.
  • Sofern Ihr Vertragspartner vehement den Empfang Ihres Kündigungsschreibens bestreitet und Sie davon ausgehen müssen, dass er dies aus strategischen Gründen tut und meist auch noch den Schriftverkehr verzögert oder telefonisch kaum erreichbar ist, kann durchaus eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und des Betruges in Betracht kommen. Sie können sich dazu an Ihre örtliche Polizeidienststelle wenden.
  • Schicken Sie eine Kopie Ihrer Anzeige an Ihren Vertragspartner oder informieren Sie ihn vorab oder danach über Ihre Vorgehensweise. Ebenso kommt die Verbraucherzentrale als Ansprechpartner in Betracht, vorausgesetzt, Sie erhalten einen zeitnahen Besprechungstermin.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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