Was Sie benötigen
- Behördliche Erlaubnis
Die Übernahme einer Pflegschaft ist eine ehrenwerte Aufgabe, die von einer gewissen Uneigennützigkeit geprägt sein sollte und keinesfalls vorwiegend auf die Erzielung eigener wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sein darf.
Pflegschaft für entwicklungsgefährdete Kinder
- Sind Sie an der Übernahme einer Pflegschaft interessiert, müssen Sie diese beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel also beim örtlichen Jugendamt Ihres Wohnortes, beantragen. Sie benötigen eine behördliche Erlaubnis für die Übernahme einer Pflegschaft. Sie finden die Rechtsgrundlagen in §§ 27, 43 SGB VIII und § 1688 BGB.
- Sie müssen wissen, dass eine Pflegschaft nur infrage kommt, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in schwierigen familiären Verhältnissen aufwächst und eine normale altersgerechte Entwicklung gefährdet oder unmöglich erscheint. Dann wird zunächst das Jugendamt tätig und muss entscheiden, mit welcher Maßnahme das Kindeswohl gesichert werden und wie man dem Kind am besten helfen kann.
- Mögliche Maßnahmen sind die Erziehungsberatung, eine soziale Gruppenarbeit, die Bestellung eines Erziehungsbeistandes oder eines Betreuungshelfers, die sozialpädagogische Familienhilfe, die Erziehung in einer Tagesgruppe, die Heimerziehung oder eben die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie gemäß § 33, 42, 43 SGB VIII.
Beantragen Sie nichts, ohne sich qualifiziert zu haben
- Beachten Sie, dass das Gesetz zwischen der Kindertagespflege, bei der Sie Kinder am Tag oder mehr als 15 h in der Woche betreuen und der Vollzeitpflege, bei der Sie ein Kind über Tag und Nacht in Ihrem Haushalt aufnehmen, unterscheidet. Wenn Sie die Pflegschaft beantragen, müssen Sie also auch angeben, wie Sie Ihr Angebot zeitlich gestalten wollen.
- Wenn Sie ein Heimkind aufnehmen wollen, müssen Sie darlegen, dass es in Ihrer Familie bessere Entwicklungsmöglichkeiten vorfindet als im Heim. Dies dürfte voraussetzen, dass Sie das Kind bereits kennen und seine Persönlichkeit einschätzen können.
- Sie müssen, wenn Sie die Pflegschaft beantragen, darlegen, dass Sie in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen leben und auch räumlich und zeitlich in der Lage sind, ein Kind zu betreuen.
- Diese Gegebenheiten gilt es, in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamts zu erörtern. Gehen Sie davon aus, dass sich das Jugendamt persönlich ein Bild vor Ort in Ihrer Wohnung machen wird.
Sie müssen Ihre Geeignetheit darlegen
- Sie erhalten danach die behördliche Erlaubnis, wenn Sie sachkompetent und kooperativ und aufgrund Ihrer Persönlichkeit persönlich geeignet sind sowie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
- Ferner erwartet man, dass Sie über grundlegende Kenntnisse in der Anforderung der Kinderpflege verfügen. Dies müssen Sie in dafür qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
- Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, dürfen Sie bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreuen, soweit in der Erlaubnis die Zahl der Kinder nicht beschränkt wird. Die Erlaubnis wird für fünf Jahre befristet erteilt.
Ausnahmen vom Erlaubniszwang
- Beachten Sie, dass Sie bei der Vollzeitpflege keiner Erlaubnis bedürfen, wenn Sie ein Kind als Vormund aufnehmen oder bis zum dritten Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind oder das Kind nur bis zur Dauer von acht Wochen oder im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches aufnehmen.
- Sie müssen wissen, dass Sie während der Dauer der Pflegschaft Anspruch darauf haben, vom Jugendamt beraten und unterstützt zu werden.
- Haben Sie ein Kind in Pflegschaft genommen, sind Sie berechtigt, alles zu entscheiden, was Angelegenheiten des täglichen Lebens betrifft.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?