Sie sollten wissen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, die im Verwaltungs- und Steuerrecht von Bedeutung ist. Dies ist immer dann relevant, wenn eine Verwaltungsbehörde gegen den Bürger einen fälligen Anspruch auf eine Zahlung hat und der Bürger dieser Zahlung nicht nachkommt.
Voraussetzungen für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung
- Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird direkt von der entsprechenden Behörde erlassen. So müssen sich Hauptzollamt, Stadtkasse oder Finanzamt nicht mit dem erwirkten Titel an das Gericht wenden, sondern können selbst die Vollstreckung einleiten und durchführen.
- Solch eine Verfügung kann immer nur dann erlassen werden, wenn die Behörde einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat. Dieser Titel kann ein Leistungsbescheid sein, der Rechtskraft haben muss. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel die Anordnung zur Sofortvollziehung, die bereits im Leistungsbescheid enthalten ist oder auch Nebenforderungen, die im Vollstreckungsverfahren entstehen können, so zum Beispiel Vollstreckungskosten und auch Mahnkosten. Für diese expliziten Gebühren muss kein weiterer separater Leistungsbescheid erlassen werden.
- Die Forderung muss überhaupt erst einmal fällig sein. Im Leistungsbescheid steht zu welchem Termin die Zahlung fällig ist. Danach muss auch die Schonfrist verstrichen sein. Sie sollten als Schuldner wissen, dass Ihnen grundsätzlich immer eine Schonfrist von 4 Wochen gewährt werden muss.
- Sie müssen dann noch eine Mahnung erhalten haben, bevor die Vollstreckung eingeleitet werden darf. Dies entfällt nur dann, wenn die Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht kennt oder herausfinden kann.
- Beachten Sie, dass keine Anhörung erfolgen muss. Im Zivilrecht ist das schon der Fall, im öffentlichen Recht entfällt dieses Erfordernis.
Hinweise zu Ihren Rechtsmitteln gegen die Verfügung
- Wurde gegen Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen, sollten Sie unbedingt Ihre Rechtsmittel kennen. Sie können beim Verwaltungsgericht Widerspruch einlegen. Hierzu gibt es nur einige Ausnahmen, weil ein paar Bundesländer, wie beispielsweise Niedersachsen das Widerspruchsverfahren gesetzlich abgeschafft hat. Leben Sie in einem betroffenen Bundesland, hilft Ihnen nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht weiter.
- Geht es um eine steuerrechtliche Angelegenheit gelten andere Rechtsmittel. Dann können Sie Einspruch einlegen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?