Was Sie benötigen
- Bürgen
So verfassen Sie eine Bürgschaftserklärung
- Gesetzlich normiert sind die Bürgschaft und die Anforderungen, die das Gesetz an die Bürgschaftserklärung stellt, in den §§ 765 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Werfen Sie einen Blick in das Gesetz und prüfen Sie die Voraussetzungen nach.
- Eine Bürgschaftserklärung muss schrifltich erteilt werden. Sie dient zur Sicherung einer Forderung. Eine dritte Person verpflichtet sich für die Erfüllung einer Verbindlichkeit einzutreten. Die elektronische Form wird der Bürgschaftserklärung nicht gerecht und ist nicht ausreichend.
- Halten Sie in der Bürgschaft genau fest, wer in welcher Höhe für welche Verbindlichkeit und wann genau eintritt. Hierzu sollten Sie die Hauptverbindlichkeit benennen und aufschreiben, wie lange der Schuldner seiner Zahlungsfrist nicht mehr nachgekommen sein muss, damit die Leistung gegenüber dem Bürgen fällig wird.
- Benennen Sie die Person des Bürgen, den Gläubiger und den Schuldner namentlich, mit Anschrift und Geburtsdatum.
- Sie sollten wissen, dass es eine Ausfallbürgschaft und eine selbstschuldnerische Bürgschaft gibt. Bei der Ausfallbürgschaft tritt der Bürge ein, sobald der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gescheitert ist. Dies ist beispielsweise bei einer Mietbürgschaft der Fall. Hier muss sich der Vermieter erst an den Mieter halten und kann erst nach der gescheiterten Zwangsvollstreckung auf den Bürgen zurückgreifen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft unterscheidet sich davon, da hier z.B. der Vermieter ohne Weiteres gegen den Bürgen vorgehen kann. Hier verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Hier bürgt der Bürge in dem Umfang der Rechtsverfolgungskosten.
- Nutzen Sie die Bürgschaftserklärung als Mietsicherheit, ist dies höchstens für drei Nettomieten zulässig, gemäß § 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?