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Antrag auf Zwangsvollstreckung - Hinweise

Beim Vollziehungsgericht kann ein Beschluss zur Lohnpfändung erwirkt werden.
Beim Vollziehungsgericht kann ein Beschluss zur Lohnpfändung erwirkt werden.
Seit Januar 2013 ist das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ in Kraft. Gläubiger sollen einfacher und schneller Kenntnisse darüber erlangen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldner lebt. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Unter Zwangsvollstreckung versteht man die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wobei das Mittel staatlicher Zwang ist. Mündliche Verhandlungen kann es lediglich in Ausnahmefällen geben.

Zwangsvollstreckung beginnt mit Informationsbeschaffung

Die Vollstreckung startet mit dem Auftrag des Gläubigers. Zum Abschluss gebracht ist sie erst mit der kompletten Befriedigung der Forderung durch den Schuldner (vorstellbar ist auch die Rücknahme des Vollstreckungsauftrages durch den Gläubiger).

  • Bevor Sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag bei Gericht einreichen, müssen Sie die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts/Gerichtsvollziehers klären. Ausschlaggebend dafür ist der Wohnsitz des Schuldners/Ort des Vollstreckungsgegenstandes.
  • Der Antrag führt zu Kosten, die ein Antragsteller an den Gerichtsvollzieher zu bezahlen hat. Auf den Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme kommt es nicht an. Die Höhe der Kosten ergibt sich zum Teil aus dem Wert der beizutreibenden Forderung. Auch als Gläubiger können Sie unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Sind Sie bereits im Besitz eines vollstreckbaren Urteils, wodurch man Ihnen einen bestimmten Geldbetrag (zahlbar durch den Schuldner) zugesprochen hat, sollten Sie den Schuldner vor der Auftragserteilung zur Vollstreckung mit Nachdruck um freiwillige Zahlung ersuchen.
  • Für Schuldner gilt, dass eine laufende Vollstreckung nicht mehr von ihm beeinflusst werden kann. Ob ein Gläubiger eine Forderung rechtmäßig eintreibt, wird nicht geprüft. Es heißt, sich gegen eine unberechtigte Forderung mithilfe des gerichtlichen Verfahrens zu wehren.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Sie müssen mit dem Stellen des Antrages eine Art der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher, Vollziehungsgericht) wählen.

  • Am Beginn des Vollstreckungsverfahrens steht die Beschaffung von Informationen über den Schuldner. Das ist die Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Er darf eine Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) vom Schuldner einholen. Damit entfällt ein vorangegangener erfolgloser Versuch einer Sachpfändung. Die Befugnis zum Einholen der Vermögensauskunft gibt ein entsprechender Vollstreckungsauftrag.
  • Die Vereinheitlichung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat einen Formularzwang zur Folge. In den jeweiligen Formularen müssen Sie als Gläubiger angeben, womit Sie konkret den Gerichtsvollzieher beauftragen.
  • Der Gerichtsvollzieher darf unter anderem eine Vermögensauskunft (oder Auskünfte über Dritte) einholen, eine gütliche Erledigung der Sache versuchen, Pfändungen und Verwertungen oder eine Vorpfändung durchzuführen. Die jeweiligen Maßnahmen müssen Sie im Vollstreckungsauftrag bezeichnen.
  • Bei Forderungen über 500 Euro bedarf es nicht erst eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs, um Informationen zum Vermögen des Schuldners (Vermögensauskunft) zu erhalten. Kleinforderungen müssen Sie mit einer anderen Strategie begegnen.

Die Pfändung von Forderungen (beispielsweise Bank- und Lebensversicherungsguthaben, Lohnzahlung) und bestimmten Vermögensrechten (Anteil an einem Gesellschaftsvermögen, Erbteil) ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers. Hier sorgt ein Beschluss des Vollziehungsgerichts für eine Vollstreckung.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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