Ist ein Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Zahlungstitels, kann er auch in Ihre Konten vollstrecken und das Guthaben pfänden. Dazu muss Ihre Bank Ihr Konto sperren. Unter Umständen ist Ihr Lebensunterhalt gefährdet, weil Sie nicht mehr an Ihr Geld kommen. Auch notwendige Rechnungen können Sie nicht mehr bezahlen.
Eröffnen Sie ein Pfändungsschutzkonto
- Um vorzusorgen, können Sie ein pfändungsfreies Konto eröffnen. Auch dann, wenn bereits eine Pfändung bei der Bank vorliegt, können Sie ein bestehendes Girokonto in ein pfändungsfreies Konto umwandeln. Die Bank muss Ihrem Wunsch binnen 3 Geschäftstagen entsprechen.
- Ein pfändungsfreies Konto kann nur ein Girokonto sein. Sparkonten sind ausgenommen. Sie dürfen nur ein einziges pfändungsfreies Konto eröffnen. In der Sprache des Gesetzes heißt es dann Pfändungsschutzkonto. Dieses Konto wird normalerweise an die SCHUFA gemeldet.
- Führen Sie Ihr Konto bereits online, können Sie das Pfändungsschutzkonto meist auch online beantragen. Ihre Bank darf Ihnen dafür eine angemessene Gebühr berechnen.
Welches pfändungsfreies Guthaben Ihnen zusteht
- Mit diesem Konto steht Ihnen monatlich ein persönlicher Freibetrag von 1.028,89 € und ab 1.7.2013 in Höhe von 1.045,04 € zu. Dieser Freibetrag erhöht sich um 393,30 € monatlich für die erste Person, der Sie Unterhalt schulden. Für die zweite bis fünfte Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils weitere 219,12 € (Werte ab 1.7.2013).
- Soweit Sie in einem Monat die Freibeträge nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Restfreibetrag in den Folgemonat übertragen.
- Dieses Pfändungsschutzkonto ersetzt das früher geltende Recht insoweit, als Sie nicht mehr beim Vollstreckungsgericht beantragen können oder beantragen brauchen, dass Ihnen Pfändungsschutz gewährt wird.
Dieses Konto ist für jedermann verfügbar
- Dieses Konto können Sie als Arbeitnehmer, aber auch als Selbstständiger beantragen. Damit sind Löhne, Gehälter und Honorare gesichert.
- Beachten Sie, dass Sie aufgrund der Selbstverpflichtung der Banken einen leider oft nur theoretisch bestehenden Anspruch auf die Einrichtung eines Girokontos im Guthabenbereich haben. Ein solches Girokonto ist Voraussetzung, dass Sie es als pfändungsfreies Konto überhaupt führen können. Sollte Ihnen die Einrichtung eines Girokontos verweigert werden, wenden Sie sich an die für die jeweilige Bank zuständige Beschwerdestelle.
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