Was Sie benötigen
- Antrag Pfändungsschutzkonto
Der Gesetzgeber hat die Rechtssituation von Schuldnern verbessert und trägt dazu bei, den Lebensunterhalt zu sichern. Früher war es so, dass mit der Pfändung Ihres Girokontos durch einen Gläubiger das Konto durch die Bank gesperrt wurde und für Sie nicht mehr nutzbar war.
Pfändungsschutzkonto ersetzt Schuldnerschutzantrag bei Gericht
- Nach der alten Rechtslage bis 31.12.2011 mussten sie beim Amtsgericht Pfändungsschutz gemäß § 850 k beantragen. Dadurch ging viel Zeit verloren. Das Verfahren war bürokratisch und eher auf die Interessen des Gläubigers ausgelegt. Das Gericht orientierte sich dabei an der Lohnpfändungstabelle und gab der Bank vor, bis zu welchem Betrag Sie über Ihr Guthaben verfügen durften.
- Nach der neuen Rechtslage haben Sie es wesentlich einfacher. Droht Ihnen eine Pfändung oder ist diese bereits erfolgt, können Sie jederzeit oder binnen 4 Wochen nach erfolgter Pfändung bei Ihrer Bank beantragen, dass Ihr Girokonto fortan als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Gesetz schützt Kunden von Sparkasse, Volksbank und Privatbank
- Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihr Konto bei einer Sparkasse, einer Volksbank oder einer Privatbank führen.
- Sie dürfen aber nur ein einziges Pfändungsschutzkonto einrichten. Die Bank überprüft Ihre Angabe anhand der SCHUFA.
- Ist Ihr Konto bereits gepfändet, muss Ihre Sparkasse binnen drei Geschäftstagen, also spätestens am vierten Tag, Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto führen.
- Sie können dann jeweils bis zum Ende des Monats über einen persönlichen Freibetrag von 1028,99 € verfügen. Sind Sie unterhaltspflichtig, erhöht sich Ihr Freibetrag für eine Person um weitere 387,22 € und jeweils um 215,73 € für jede folgende Person.
- Der Freibetrag, den Sie in einem Monat nicht beanspruchen, dürfen Sie in den nächsten Monat übertragen.
- Der Pfändungsschutz steht Ihnen unabhängig vom Zahlungsgrund zu.
- Auch als Selbstständiger können Sie ein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse führen.
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