Nichts geht über Obst und Gemüse aus dem eigenen Garten, und vielleicht können Sie ja sogar so viel ernten, dass Sie den Überschuss verkaufen können. Doch auch, wenn Sie als Nebenerwerbslandwirt Land pachten, sollten Sie die gesetzlichen Vorgaben kennen.
Die gesetzlichen Regelungen des Pachtvertrages
- Anders als auf den normalen Pachtvertrag sind auf einen Landpachtvertrag die Vorschriften über die Miete in der Regel nicht entsprechend anzuwenden, vgl. § 581 Abs. 2 BGB. Dies sollten Sie insbesondere bei Laufzeit und Kündigungsfristen des Pachtvertrages in der Landwirtschaft beachten.
- Gem. § 585a BGB gilt ein Landpachtvertrag "für unbestimmte Zeit", wenn er bei einer längeren Laufzeit als zwei Jahre nicht schriftlich abgeschlossen wird. Wegen der Beweisfunktion sollten Sie allerdings auch Landpachtverträge immer schriftlich abschließen.
- Als Pächter müssen Sie grundsätzlich nicht für mögliche Lasten aufkommen, die auf der Pachtsache liegen, wie zum Beispiel Grundschulden oder Hypotheken, vgl. § 586a BGB.
- Grundsätzlich ist die Pacht erst am Ende der Pachtzeit zu entrichten, s. § 587 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings wird die Pacht meist nach einzelnen Zeitabschnitten - wie Monate oder Vierteljahre - bemessen sein. Aber auch hier ist sie erst "am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten", s. § 587 Abs. 1 S. 2 BGB.
Kündigungsfristen in der Landwirtschaft
- Beachten sollten Sie, dass sich ein Landpachtvertrag auch ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung verlängern kann. Wenn Sie den Pachtvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen haben und auf die Anfrage Ihres Verpächters, ob Sie zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bereit sind, die Fortsetzung nicht "binnen einer Frist von drei Monaten" ablehnen, dann verlängert sich der Landpachtvertrag auf unbestimmte Zeit, vgl. § 594 S. 2 BGB.
- Eine mögliche Anfrage Ihres Verpächters bedarf dabei der schriftlichen Form, und auch Ihre eventuelle Ablehnung müssen Sie schriftlich formulieren, vgl. § 594 S. 3 BGB.
- Ist in einem Landpachtvertrag hingegen die Pachtzeit nicht bestimmt, so können Sie den Vertrag "spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen", vgl. § 594a S. 1 BGB.
- Wenn Sie in einem Pachtvertrag in der Landwirtschaft eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren wollen, dann müssen Sie dies schriftlich tun, vgl. § 594a S. 3 BGB.
Beim Abschluss eines Pachtvertrages in der Landwirtschaft sollten Sie daher insbesondere darauf achten, dass hier ganz andere Kündigungsfristen gelten, als etwa bei einem normalen Pacht- oder Mietvertrag.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?