Landpachtverträge sichern einem Pächter das ausschließliche Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an einer bestimmten unbebauten oder bebauten Fläche. Lediglich der Pächter besitzt die Verfügungsberechtigung über die Pachtsache. Die darf er gebrauchen und zur sogenannten Fruchtziehung nutzen.
Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag
Als Pächter hat man mehrere Möglichkeiten, die Pachtsache zu nutzen. Zum einen kann man einen Unterpachtvertrag abschließen. Das geht in der Regel nur mit Zustimmung des Verpächters, da die Verfügungsberechtigung an einen Dritten abgegeben wird.
- Zum anderen bietet ein Bewirtschaftungsvertrag, genannt auch Lohnunternehmervertrag, eine Alternative. Der Pächter behält die Verfügungsberechtigung. Für den Verpächter ändert sich nichts, soweit die rechtlichen Grundsätze bei der Vertragsgestaltung eingehalten werden.
- Bewirtschaftungsverträge oder Verträge über Feldbewirtschaftung gegen Entgeltzahlung können Werkverträge oder Dienstverträge oder eine Mischung sein. Der Vertrag kann vorsehen, dass der Auftragnehmer/Bewirtschafter im Auftrag seines Auftraggebers/Dienstherren einzelne Arbeiten oder die gesamte Bewirtschaftung des kompletten Betriebes übernimmt. Dafür erhält er eine Vergütung. Dem Auftraggeber steht der Ertrag wie vereinbart zu.
Vertragskonstruktionen in der Landwirtschaft
Vertragsgestaltungen in der Landwirtschaft können auch kompliziert sein. So kann ein Pachtvertrag über eine bestimmte Fläche abgeschlossen werden. Gleichzeitig wird ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem Verpächter geschlossen. Der Eigentümer erhält die Pachtfläche zur Bewirtschaftung zurück.
- Mit dieser Vertragskonstruktion wird Landwirtschafts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht tangiert. Zudem besteht die Gefahr, dass derartige Verträge von Finanz- und Landwirtschaftsbehörden nicht anerkannt werden. Scheinverträge sollte man generell nicht abschließen.
- Beim Auftraggeber muss in jedem Fall das wirtschaftliche Risiko verbleiben. Damit das Risiko der Selbstbewirtschaftung bestehen bleibt, sollte er der Einkäufer des Saatgutes sein und den Ertrag verkaufen. Der Auftragnehmer darf den Ertrag vom Auftraggeber abkaufen und nach eigenem Ermessen verwenden.
Fazit: Pacht- und Bewirtschaftungsverträge in der Landwirtschaft haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos zwischen Dienstherr/Auftraggeber und Bewirtschafter/Auftragnehmer ist das Kriterium, um sich vom genehmigungsbedürftigen Unterpachtvertrag abzugrenzen.
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