Kulturelle und soziale Kommunalbetriebe
Eine öffentliche Einrichtung kann eine Sache oder Sachgesamtheit sein, die eine Kommune oder auch ein anderer widmet, um sie der Öffentlichkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
- Nicht erforderlich ist, dass der Träger auch Eigentümer ist. Es reicht aus, wenn er die tatsächliche Herrschaftsgewalt ausübt.
- Zu welchem Zweck die Einrichtung genutzt werden darf, ergibt sich aus der Widmung. Davon abzugrenzen sind Einrichtungen, die im Gemeingebrauch stehen und die jedermann unkontrolliert benutzen kann, wie zum Beispiel öffentliche Plätze und Straßen.
- Zu den öffentlichen Einrichtungen, die oftmals von den Gemeinden unterhalten werden, gehören zum Beispiel Theater, Bibliotheken, Schwimmbäder, Sporthallen, Sportplätze und Museen. Den Gemeinden ist es nach dem Gesetz freigestellt, ob sie die Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form, also als Anstalt, GmbH, Stiftung, AG o. ä. betreiben möchten.
- Unabhängig von der gewählten Rechtsform dürfen die Betreiber jedoch nicht willkürlich bestimmte Personen oder Personengruppen von der Benutzung ausschließen, sondern haben sich hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen an die kommunalrechtlichen Bestimmungen zu halten.
Nutzungsanspruch für öffentliche Einrichtungen
Die Gemeindeordnungen der einzelnen Kommunen bestimmen, dass jeder Einwohner einen Anspruch darauf hat, öffentliche Einrichtungen in seinem Wohnort zu nutzen, wobei er die Nutzungsbestimmungen des Trägers einzuhalten hat.
- Dieser Anspruch gilt immer als ein öffentlich-rechtlicher, sodass im Falle eines Klageverfahrens der Verwaltungsrechtsweg offensteht, selbst wenn die Einrichtung privatrechtlich geführt wird.
- Wenn der Träger eine Auswahl treffen muss, weil die Kapazitäten ausgelastet sind, muss er sich am Gleichheitsgrundsatz orientieren und objektive Kriterien anlegen. Zulässige Auswahlverfahren können zum Beispiel das Losverfahren oder das Rotationsprinzip sein. Auch eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip, also an diejenigen, die zuerst da sind, ist zulässig.
- Ebenso wie Einwohner haben auch ansässige Personenvereinigungen und Grundeigentümer des Gemeindegebietes ein Recht auf Nutzung. Ob darüber hinaus aus auswärtigen Besuchern der Zutritt erlaubt sein soll, darf der Träger der öffentlichen Einrichtung nach eigenem Ermessen festlegen.
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