Hier können Sie Ihre Zeugnisse beglaubigen lassen
- Jede öffentliche Stelle, die über ein Dienstsiegel verfügt, darf Ihnen ein Zeugnis beglaubigen.
- Dies sind zum Beispiel Behörden, Notare und auch Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Organisation, also zumindest alle Pfarrämter von katholischen und evangelischen Gemeinden.
- Nicht zur amtlichen Beglaubigung berechtigt sind, obwohl sie ebenfalls ein Siegel führen dürfen, nicht öffentliche Stellen oder Einrichtungen, wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Buchprüfer oder Vereine.
Anlaufstellen für die amtliche Beglaubigung
Aber wo kann man am günstigsten und schnellsten seine Zeugnisse beglaubigen lassen?
- Besonders kostengünstig sind Beglaubigungen zumeist in Schulen und Kirchen, Schulen allerdings beglaubigen oft nur die Zeugnisse, die sie selbst ausgestellt haben. Sie sollten daher am besten Ihre frühere Schule aufsuchen oder aber in Ihrer Kirchengemeinde nachfragen. Hier werden Sie voraussichtlich kaum Wartezeiten einkalkulieren und pro Beglaubigung eine niedrige Gebühr von etwa zwei bis fünf Euro zahlen müssen.
- Weiterhin bieten Universitäten in ihrem Sekretariat regelmäßig Beglaubigungen an, die mit entsprechend geringen Gebühren belegt sind. Zumeist besteht die Möglichkeit auch hier nur für Zeugnisse, die von dieser Universität ausgestellt sind.
- Aber auch im Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt der eigenen Gemeinde kann man relativ günstig, für durchschnittlich fünf Euro, alle Zeugnisse von deutschen Schulen oder Universitäten beglaubigen lassen, während die Wartezeiten unterschiedlich lang ausfallen.
- Schließlich können Sie sich überall zu einem Notar begeben, der allerdings pro Beglaubigung die höchsten Kosten verlangen muss, denn die Mindestgebühr des Notars beträgt 10 Euro.
- Nehmen Sie in jedem Fall das Original und die zu beglaubigende Kopie mit und überprüfen Sie anschließend, ob alle folgenden Merkmale erfüllt sind.
- Die amtliche Beglaubigung muss mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein, der besagt, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt.
- Falls das Schriftstück sich über mehrere Seiten erstreckt, muss der Stempel so auf der umgeknickten Ecke platziert sein, dass alle Seiten vom Stempelabdruck erfasst sind.
- Sie müssen außerdem den Abdruck eines Dienstsiegels erkennen können. Das Dienstsiegel unterscheidet sich vom reinen Schriftstempel eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters zumeist durch ein Emblem.
- Achten Sie am Ende noch darauf, dass der Beglaubigende seine Unterschrift auf die Kopie gesetzt hat.
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