Widmung ist die Entstehung einer für den öffentlichen Gebrauch bestimmten Sache. Sie wird im Wege einer Widmungsverfügung der zuständigen Behörde umgesetzt.
Die Widmungsverfügung bestimmt den Nutzungszweck
- Eine öffentliche Sache, zum Beispiel eine Straße, entsteht zunächst durch den Bau und die Übergabe an die Öffentlichkeit. Damit diese Straße zweckgemäß benutzt wird, bedarf es einer Widmungsverfügung. Dadurch erhält die Straße die Eigenschaft einer Autobahn, einer Landstraße oder einer Anliegerstraße.
- Mit einer Widmungsverfügung erklärt also ein Staatsorgan, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen und daher öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterstehen soll. Maßgeblicher Inhalt ist die Bestimmung des Zweckes. Der Zweck bestimmt den zulässigen Gebrauch.
Auch Gewohnheitsrecht kann bestimmend sein
- In diesem Zusammenhang gibt es auch die Widmung aufgrund „unvordenklicher Verjährung". Viele öffentliche Sachen gibt es schon seit langer Zeit. Eine Widmung lässt sich kaum mehr nachweisen. Wird eine Sache seit mindestens 80 Jahren in einer bestimmten Art und Weise genutzt, wird eine widerlegbare Vermutung begründet, dass eine Widmung erfolgt ist und eine öffentliche Sache vorliegt. Dazu muss irgendwer glaubhaft bezeugen, dass die Nutzung in den letzten 40 Jahren ausgeübt wurde.
- Die Widmungsverfügung wird in einem Amtsblatt veröffentlicht. Die bloße Bestimmung durch eine Behörde genügt nicht.
Eine Straße kann auch entwidmet werden
- Eine öffentliche Sache verliert ihre Rechtsstellung durch Entwidmung. Im Straßenrecht ist von der Einziehung die Rede. Zuständig ist dieselbe Behörde, die für die Widmung zuständig war. Bei Straßen ist dies der Träger der Straßenbaulast.
- Voraussetzung ist, dass die Straße an Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Gemeinwohls entgegenstehen. Beispiel: Schaffung von Fußgängerzonen im innerstädtischen Bereich.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?