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Nutzungsvertrag für den PKW - so geht's

Inhaltsverzeichnis

Vorsicht bei der Fremdnutzung des Wagens.
Vorsicht bei der Fremdnutzung des Wagens.
Wenn Sie Ihren eigenen PKW einem Dritten überlassen, sollten Sie sich rechtlich unbedingt absichern und einen Nutzungsvertrag vereinbaren. Sie riskieren ansonsten, für verkehrsrechtliche Vergehen verantwortlich gemacht zu werden, die der Dritte zu verantworten hat und Schäden allein auszubaden.

Wenn Sie Ihren PKW regelmäßig einer fremden Person zur Nutzung überlassen, müssen Sie sich absichern. Sie müssen insbesondere Ihre Situation versicherungsrechtlich überprüfen und sicherstellen, dass Sie nicht für verkehrsrechtliche Vergehen des Nutzers verantwortlich gemacht werden.

Als Halter sind Sie für Ihren PKW verantwortlich

  • Normalerweise werden Sie Ihren PKW einer anderen Person nur zur Nutzung überlassen, wenn ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht und Sie sicher sein können, dass der Dritte Ihren PKW ordentlich behandelt. Vereinbaren Sie einen Nutzungsvertrag.
  • Erhalten Sie für die Überlassung ein Entgelt, handeln Sie mit der regelmäßigen Überlassung Ihres PKW an eine dritte Person gewerblich. Sie müssen Ihre Aktivität beim Gewerbeamt anmelden und das Entgelt als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.
  • Unter gewissen Voraussetzungen müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese dann auch an das Finanzamt abführen. Liegen Ihre Einnahmen unter 17.500 € im Jahr, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sind dann umsatzsteuerbefreit. Diese Regelung macht aber nur Sinn, wenn Sie nicht zugleich hohe Vorsteuerbeträge, beispielsweise aus dem Kauf des PKWs, mit der vereinahmten Umsatzsteuer verrechnen können.

So formulieren Sie einen Nutzungsvertrag

In einen solchen Nutzungsvertrag gehören im wesentlichen folgende Punkte:

  • Bezeichnen Sie die Parteien nebst Adresse. Der Nutzer sollte eine Kopie seines Personalausweises beifügen.
  • Bezeichnen Sie genau den PKW nach Marke, Typ und polizeilichem Kennzeichen
  • Besprechen Sie, welches Entgelt Sie erhalten und in welchen Zeiträumen es zu bezahlen ist.
  • Vereinbaren Sie, ob eine Kündigungsfrist gewünscht ist oder ob Sie die Überlassung jederzeit widerrufen können. Auf jeden Fall sollte ein Widerruf aus wichtigem Grunde (der Nutzer stellt sich als Verkehrsrowdy heraus) fristlos möglich sein.
  • Vermerken Sie, dass Ihr PKW ausschließlich von diesem Nutzer gefahren werden darf. Wenn der Nutzer den PkW an Dritte weiter geben kann, haben Sie keinerlei Kontrolle.
  • Klären Sie, wer die Kosten für die Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung übernimmt und wer gegenüber der Versicherung als Versicherungsnehmer auftritt. Handelt es sich um einen neuen PKW, empfiehlt sich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung.
  • Klären Sie, wer die Kfz-Steuer bezahlt.
  • Besprechen Sie, wer die Kosten des Betriebs sowie für Reparaturen und Wartung des PKW übernimmt.
  • Stellen Sie sicher, dass der Nutzer Ihren PKW ordentlich pflegt und regelmäßig wartet.
  • Notieren Sie, dass der Nutzer für eventuelle Verkehrsverstöße die ausschließliche Verantwortung trägt und Sie als den eingetragenen Halter vor jeglicher Inanspruchnahme durch geschädigte Dritte oder Behörden freistellt.
  • Weisen Sie darauf hin, dass der Nutzer Ihnen Unfälle, den Verlust oder eine Beschädigung des PKWs unverzüglich melden muss. Es ist ratsam, wenn Sie den Nutzer verpflichten, bei einem Unfall in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen, auch wenn der Unfall von dem Nutzer ausschließlich selbst verschuldet wurde.
  • Weisen Sie darauf hin, dass der Nutzer für alle vorsätzlich und fahrlässig verursachten Beschädigung des PKWs auf vollen Schadensersatz haftet, soweit der Schaden nicht durch die Versicherung abgedeckt wird.

Wenn etwas passieren sollte

  • Stellen Sie sicher, dass der Nutzer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt und sich verpflichtet, bei Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot sie unverzüglich zu unterrichten und Ihren PKW nicht mehr zu benutzen.
  • Bedenken Sie, dass Sie als Halter nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch gegenüber geschädigten Personen schadensersatzpflichtig sein können.
  • Die vorstehenden Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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