Juristen reden wie Zahnärzte. Selbstverständlich haben sie Recht. Vorbeugendes Handeln ist allemal besser, als hinterher Schäden reparieren zu müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Vorbeugung meist Aufwand bedeutet.
Überlassungsvertrag nur bei Vertrauensverhältnis
- Überlassen Sie Ihr Kfz einer anderen Person zum ständigen Gebrauch, bleiben Sie dennoch Halter des Fahrzeuges. Als Halter sind Sie immer in der Verantwortung. Fährt beispielsweise der Nutzer mit abgefahrenen Reifen und verursacht einen Unfall, dürfen Sie davon ausgehen, dass der Unfallgegner im Streitfall Sie in das Gerichtsverfahren einbezieht. Das können Sie nicht vermeiden. Als Halter bleiben Sie verkehrssicherungspflichtig. Sie können aber vermeiden, dass Sie letztlich auf dem Schaden sitzen bleiben.
- Insoweit versteht es sich von selbst, dass die Überlassung zumindest im privaten Bereich ein weitgehendes Vertrauensverhältnis voraussetzt und die Überlassung an eine fremde Person ein nicht kalkulierbares Risiko darstellt.
- Vereinbaren Sie also mit dem Nutzer einen Kfz-Überlassungsvertrag. Die Schriftform versteht sich von selbst. Bezeichnen Sie das Kfz nach Marke und mit Kennzeichen.
- Vereinbaren Sie eine genaue Überlassungszeit oder bezeichnen Sie die Vereinbarung als jederzeit widerruflich. Schließen Sie jegliches Zurückbehaltungsrecht aus.
- Klären Sie, wer das Fahrzeug fahren darf. Ist die Fahrerzahl unklar, steigt Ihr Risiko. Achten Sie darauf, dass der oder die Nutzer im Besitz einer Fahrerlaubnis sind.
- Vereinbaren Sie ein genau definiertes Nutzungsentgelt. Gehen Sie davon aus, dass Sie dann gewerblich tätig sind und ein Gewerbe anmelden müssen. Die Einnahmen müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt deklarieren und versteuern. Bis zu einem Umsatz von 17.500 € können Sie sich als Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Die Fremdnutzung eines Kfz erfordert klare Absprachen
- Bestimmen Sie im Überlassungsvertrag, wer die Kosten des Betriebs sowie für Reparaturen und Wartung trägt. Wichtig ist, dass möglichst Sie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung abschließen und die Zahlungspflicht klären. Zahlen Sie, müssen Sie die Prämien in das Überlassungsentgelt einkalkulieren. Achten Sie darauf, dass Sie mit der Überlassung an eine andere Person eventuelle Rabatte nicht verlieren.
- Wichtig ist die Bestimmung, dass der Nutzer auf vollen Schadensersatz haftet, wenn er das Kfz vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. Im Übrigen muss er sich am Schaden angemessen beteiligen. Natürlich haftet der Nutzer nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird.
- Verpflichten Sie den Nutzer, Ihnen jeden Unfall und jede Beschädigung unverzüglich anzuzeigen. Bei unfallbedingten Personen- und Sachschäden von mehr als 500 Euro sollte er verpflichtet sein, die Polizei hinzuzuziehen.
- Vereinbaren Sie, dass der Nutzer Sie von allen finanziellen Pflichten, die mit der Nutzung des Fahrzeuges (ggf. mit Ausnahme der Versicherungsprämien) verbunden sind, freistellt und diese Pflichten selbst trägt.
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