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Notarkosten bei einer Schenkung - Wissenswertes zum Gebührenrecht der Notare

Notarkosten lassen sich gut kalkulieren.
Notarkosten lassen sich gut kalkulieren.
Bei einer Schenkung ist von Gesetzes wegen eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens vorgesehen. Insbesondere wenn Grundstücke im Wege einer Schenkung den Eigentümer wechseln sollen, ist ein Notar erforderlich. Die Notarkosten richten sich dabei nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern nach dem Geschäftswert.

Ähnlich wie Rechtsanwälte, die bei der Berechnung der Gebühren an ein Vergütungsgesetz gebunden sind, können auch Notare ihre Gebühren grundsätzlich nicht beliebig bestimmen. Vielmehr richten sich die Notarkosten nach der Kostenordnung, die für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt.

Die Notarkosten bei einem Schenkungsvertrag

  • Der Notar kann seine Gebühren nicht danach berechnen, wie viele Arbeitsstunden er mit einer Angelegenheit verbracht hat, sondern nur nach den Gebührensätzen, die die Kostenordnung vorsieht.
  • Nach dem Geschäftswert richtet sich die Höhe der einzelnen Gebühr, unter Umständen können für die Erledigung eines Geschäfts jedoch halbe Gebühren oder auch eine doppelte Gebühr anfallen.
  • Gem. § 36 Abs. 2 der Kostenordnung (KostO) wird bei der Beurkundung von Verträgen - und damit auch bei der Beurkundung eines Schenkungsvertrages - die doppelte Gebühr fällig.
  • Bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 207 Euro, die doppelte Gebühr somit 414 Euro (Stand: 2013).
  • Hinzukommen können jedoch noch Auslagen und die Dokumentenpauschale gem. § 136 KostO.

Gebühren bei Grundbuchsachen

  • Wird aufgrund eines Schenkungsvertrages ein Grundstück übertragen, fallen auch hierbei wieder Notarkosten an.
  • Für die Eintragung eines Eigentümers in das Grundbuch wird eine volle Gebühr erhoben, s. § 60 Abs. 2 KostO.
  • Bei einem Geschäftswert - der sich hier nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet - von beispielsweise 500.000 Euro beträgt die volle Gebühr nach der Kostenordnung 807 Euro (Stand: 2013).
  • Unerheblich ist es dabei, ob das Grundstück zum Beispiel mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet ist, diese Belastungen werden nicht etwa vom Verkehrswert abgezogen.

Die Notarkosten, die für bestimmte Geschäfte fällig werden, lassen sich anhand der Kostenordnung abschätzen. Ein seriöser Notar wird seine Mandanten zudem umfassen über anfallende Kosten aufklären.

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