Notargebühren für die Errichtung von Testamenten
- Notargebühren bestimmen sich nach der Kostenordnung (KostO) und sind vom Gegenstandswert der Sache abhängig. Beim Testament entscheidet der Wert des zu vererbenden Vermögens über den Gegenstandswert. Dabei erhält der Notar die Gebühr für seine gesamte Tätigkeit, von der Beratung bis zur Aufbewahrung der fertigen Urkunde.
- Für die Beurkundung eines Einzeltestaments müssen Sie eine volle Gebühr entrichten, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten fällt dagegen eine doppelte Gebühr an.
- Beträgt der Wert des Nachlasses zum Beispiel 50.000 €, liegt die Gebühr bei 132 €, die doppelte bei 264 €. Für ein Testament über ein Vermögen von 500.000 € müssen Sie Notargebühren von 807 € bzw. 1614 € beim gemeinschaftlichen Testament einkalkulieren.
- Die jeweilige Gebühr für Ihren Gegenstandswert können Sie anhand der Tabelle in § 32 KostO ermitteln.
Weitere Kosten und Auslagen des Notars
- Neben der gesetzlichen Umsatzsteuer müssen Sie einige weitere Kosten für Schreibauslagen, Porto und Telekommunikationsdienstleistungen übernehmen.
- Für Schreibauslagen gilt eine Dokumentenpauschale von 0,50 € pro Seite, Portokosten werden im Regelfall nach ihrem tatsächlichen Entstehen abgerechnet.
- Weiterhin müssen Sie eine Gebühr für die Eintragung Ihres Testaments in das Register der Bundesnotarkammer entrichten, die unabhängig vom Wert bei 15 € liegt.
Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Nachlass in Ihrem Interesse verteilt wird und Ihre Erben später keine Schwierigkeiten bekommen, scheuen Sie nicht aus Kostengründen vor einem notariellen Testament zurück. Die Notargebühren, die eine fundierte Beratung beinhalten, fallen im Ergebnis zumeist günstiger aus als die sonst entstehenden Kosten für die Beantragung eines Erbscheins.
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