Einige Sachen im Leben müssen mithilfe eines Notars geregelt werden. Das Gesetz sieht das beispielsweise für die notarielle Beglaubigung des Kaufvertrages bei Immobiliengeschäften vor.
Kostenordnung bestimmt Notargebühren
Notargebühren sind Teil der Notarkosten, die für Tätigkeiten der Notare anfallen. Hinzu kommen noch Auslagen und Umsatzsteuer. Gelder vereinnahmt der Notar selbst oder lässt sie der Landeskasse zukommen.
- Unter Notaren herrscht kein Wettbewerb. Egal, an welchen Sie sich wenden, Sie zahlen für gleichartige Tätigkeiten gleich hohe Notargebühren. Dafür sorgt die Gebührenordnung. Sie gilt für alle notariellen Arbeiten.
- Die Notarkosten (Gebühren und weitere Auslagen) regelt die Kostenordnung, die gesetzlich festgeschrieben ist. Dieses soziale Gebührensystem ermöglicht jedem den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten.
- Der Notar ist gemäß der Bundesnotarordnung verpflichtet, seinen Auftraggebern die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren für jeweils ausgeführte Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Er darf und wird demnach nicht mehr oder weniger berechnen.
- Die Kosten bestimmen ausdrücklich die Bedeutung und der Wert bestimmter Geschäfte. Welcher Arbeitsaufwand dem Notar dabei entsteht, bleibt unberücksichtigt.
Geschäftswert bestimmt Gebührenhöhe
- Der Geschäftswert ist bei einem Hauskaufvertrag gleich dem Kaufpreis. Bei Beurkundungen von Erb- oder Eheverträgen oder eines Testaments ist das Reinvermögen der Beteiligten, Schulden werden abgezogen, maßgebend. Kann ein Wert nicht ermittelt werden, wird der Geschäftswert, beispielsweise einer Leitungsdienstbarkeit, geschätzt. Das Gesetz nennt hierfür einen Regelgeschäftswert von 3.000 Euro.
- Nebengebühren und Auslagen können neben der Beurkundungsgebühr anfallen, wenn der Notar weitergehende Aufgaben übernimmt. Gebühren werden unter anderem für die Eigentumsumschreibung beim Kaufvertrag und Überwachung von Zahlungen fällig. In Rechnung stellen muss er außerdem Auslagen (Porto, Kopien und Telefon). Zum Schluss fällt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer an.
- Für bestimmte Personen sieht die Kostenordnung gesetzliche Gebührenermäßigungen. Notargebühren für Geschäfte von Gemeinden sowie gemeinnützigen Vereinen fallen ab einem bestimmten Geschäftswert darunter.
Wem aufgrund geringer Einkommen Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann unter Umständen von Notargebühren teilweise oder vollständig befreit werden.
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