Unterschiedliche Arten vom Arbeitslosengeld
Bevor Sie Arbeitslosengeld beantragen, müssen Sie für sich selbst definieren, ob Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beantragen müssen:
- Normalerweise wird Arbeitslosengeld I nur dann ausbezahlt, wenn Sie schon mal gearbeitet haben und die Anwartschaftszeit erreicht haben.
- Denken Sie daran, dass Sie bei der Anwartschaftszeit mindestens zwölf Monate in den letzten zwei Jahren gearbeitet haben müssen (es zählt nur ein sozialversicherungspflichtiger Job, bei dem Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben).
- Ausnahmen zum sozialversicherungspflichtigen Job sind die Wehrpflicht bzw. Zivildienst. Diese Tätigkeiten werden als Beschäftigung definiert.
- Beachten Sie aber, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch eine kurze Beschäftigungsdauer akzeptiert wird. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat oder Ihre Arbeitsverträge auf höchstens sechs Wochen befristet waren.
- Des Weiteren können Sie Arbeitslosengeld I beantragen, wenn Sie Ihre Anwartschaftszeit aus den nachstehenden Gründen nicht erreichen konnten: Wenn Sie Rente bezogen haben, ein Kind selbst groß gezogen haben oder Ersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld usw. erhalten haben.
- Ferner können Sie die Anwartschaftszeit erreicht haben, wenn Sie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, ohne dass Sie gearbeitet haben.
- Sollten all diese Fakten auf Sie nicht zutreffen, dann können Sie trotzdem Arbeitslosengeld beantragen, wenn Sie noch nie gearbeitet haben. Dies wäre dann das Arbeitslosengeld II.
Wenn Sie noch nie gearbeitet haben
Der deutsche Staat zahlt Ihnen auch dann Arbeitslosengeld, wenn Sie noch nie gearbeitet haben. Dies nennt sich dann Arbeitslosengeld II, das jeder zwischen dem 15. und 65. bzw. 67. Lebensjahr beantragen darf:
- Dieses Arbeitslosengeld können Sie beantragen, wenn Sie noch nie gearbeitet haben, aber arbeitsfähig sind.
- In diesem Fall erhalten Sie einen festgesetzten Regelsatz und zusätzlich noch eine Erstattung der Wohnungs- und Heizkosten.
- Sollten minderjährige Kinder oder ein minderjähriger Lebenspartner in Ihrer Wohngemeinschaft leben, dann erhalten Sie für diese Personen ebenfalls einen gesondert festgelegten Regelsatz.
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