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Neues Fahrrad kaputt - Garantie und Schadensersatz

Auch bei einem Fahrradkauf muss Ihnen der Händler für einen gewissen Zeitraum Gewährleistung einräumen.
Auch bei einem Fahrradkauf muss Ihnen der Händler für einen gewissen Zeitraum Gewährleistung einräumen.
Nichts ist ärgerlicher, als ein auftretender Defekt bei etwas neu Gekauftem. Zum Glück sind Sie als Käufer in Deutschland gesetzlich gut abgesichert. Geht Ihr neues Fahrrad innerhalb einer gewissen Frist kaputt, haben Sie einige Rechte gegenüber dem Händler, beziehungsweise dem Hersteller.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland rund um die Garantie und Gewährleistung

Sollten Sie als Privatperson ein Produkt erwerben, ist der Händler für zwei Jahre in der Pflicht für Sachmängel zu haften. Der Zeitraum der Garantie wiederum kann vom Händler oder Hersteller selbstständig festgelegt werden. Somit ist dies eine freiwillige Leistung. Hier gilt es jedoch noch weitere Zeiträume zu unterscheiden.

  • Tritt ein Fehler innerhalb der ersten sechs Monate auf, wird davon ausgegangen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerhaft war. Somit liegt hier die Beweislast beim Verkäufer. Dieser muss Ihnen nachweisen, dass der Fehler noch nicht im Auslieferungszustand vorhanden war.
  • Nach dieser sechsmonatigen Frist liegt die Beweispflicht beim Käufer. Tritt hier nun ein Defekt auf, müssen Sie belegen, dass dieser von Anfang an Bestand hatte. Dies kann mithilfe eines Sachverständigen geschehen.

Diese Rechte haben Sie, wenn Ihr neues Fahrrad kaputt ist

Zuerst ist es wichtig für Sie zu wissen, was bei einem neuen Fahrrad überhaupt ein Mangel ist. Ein Mangel ist generell von Abnutzungs- und Verschleißfehlern abzugrenzen. Abnutzungserscheinungen sind beispielsweise eine abgenutzte Kette nach einer dreijährigen Nutzungszeit. Ein Mangel aber ist ein Defekt, durch den die vertragsmäßige Beschaffenheit abweicht. Dies kann zum Beispiel eine bei Ihrer dritten Ausfahrt gebrochene Felge sein.

  • Grundsätzlich können Sie bei einem Mangel zwischen den Optionen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen. Diese beiden Möglichkeiten richten sich natürlich aber immer auch nach dem aufgetretenen Defekt. Bei einem kaputten Licht werden Sie sicherlich kein neues Fahrrad fordern können, sondern eher eine Mängelbeseitigung. Bei einem gebrochenen Rahmen oder kaputten Lenker besteht durchaus die Möglichkeit eine Ersatzlieferung zu fordern.
  • Dennoch hat der Hersteller das Recht zu versuchen, den Mangel insgesamt zweimal zu beseitigen. Sollte ihm das nicht gelingen, haben Sie nun endgültig das Recht eine Ersatzlieferung, also ein neues Fahrrad, zu fordern. Ebenso können Sie vom Kauf zurückzutreten oder eine Preisminderung verlangen.

Die Sachmängelhaftung ist im § 437 BGB festgelegt und gilt übrigens auch beim Gebrauchtkauf. Auch hier ist ein Händler somit gesetzlich verpflichtet für mindestens ein Jahr für Sachmängel zu haften.

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