Zu den wesentlichen Pflichten von Mietern zählt die Entrichtung der im Mietvertrag vereinbarten Miete. Die Miete ist dabei die entsprechende Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung. Hierbei kann eine Schuld auch durch die Überlassung von Sachleistungen wie zum Beispiel Hausmeistertätigkeit oder Pflegedienst entstehen.
Die Nettomonatsmiete ist nicht im BGB gesondert definiert
- Die Nettomonatsmiete definiert sich als Monatsmiete vermindert um die Betriebskosten. Häufig auch als Grundmiete bezeichnet. Hierbei handelt es sich um die reine Miete ohne Hinzurechnung von Nebenkosten (Betriebskosten).
- Im Mietrecht, unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet, wird nicht zwischen einer Nettomonatsmiete und Warmmiete unterschieden. Im normalen Sprachgebrauch ist eine Unterscheidung zwischen der Grundmiete und den Betriebskosten jedoch üblich.
- Der Gesetzgeber sich im BGB zur Miete und nicht zur Nettomonatsmiete/Grundmiete geäußert. Die Regelung besagt, dass der Mieter zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet ist. Eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann die Zahlung von Betriebskosten regeln.
Grundmiete, Inklusivmiete und Kaltmiete
Unter der Nettomiete beziehungsweise Nettomonatsmiete versteht man normalerweise die reine Miete/Grundmiete (ohne Nebenkosten).
- Sind in der Miete schon teilweise oder alle Betriebskosten enthalten, so nennt man das eine Teilinklusivmiete oder Inklusivmiete. Sind bis auf Heiz- und Warmwasserkosten alle weiteren Betriebskosten in der Grundmiete enthalten, bezeichnet man das als Kaltmiete. Enthält die Miete neben normalen Betriebskosten auch alle Kosten für Heizung sowie Warmwasser, dann spricht man von einer Warmmiete oder Bruttomonatsmiete.
- Die Mehrzahl der Mietverträge beruht auf der Vereinbarung einer Grundmiete. Zusätzlich bezahlen Mieter dann die Betriebskosten und die angefallenen Heizungskosten (Betriebskostenabrechnung).
- Neben Betriebskostenpauschalen sind monatliche Vorauszahlungen als Abschlagszahlungen mit Betriebskostenabrechnung üblich. Eine Anpassung ist aufgrund tatsächlicher Kosten möglich.
- Wenn der Vermieter die Grundmiete erhöhen möchte, kann er das unter Beachtung enger gesetzlicher Voraussetzungen tun.
Der Gesetzgeber gestattet dem Vermieter die Vereinbarung einer Netto- oder eine Kaltmiete. Hier kann sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung auf gestiegene Betriebskosten berufen. Bei einer vereinbarten Warmmiete kann er das nicht.
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