Mietminderung von der Warmmiete nicht von der Kaltmiete berechnen
- Eine Mietminderung sollte immer exakt berechnet werden. Hierbei war lange in der Rechtsprechung umstritten, ob die Kaltmiete oder die Warmmiete der Ausgangspunkt der Mietminderung ist.
- Beachten Sie, dass der Bundesgerichtshof inzwischen in dem Urteil Aktenzeichen: XII ZR 225/03 geklärt hat, dass die Bemessungsgrundlage für die Mietminderung nicht die Kaltmiete, sondern die Bruttowarmmiete ist.
- Das bedeutet, Sie ziehen den zu mindernden Betrag von der Warmmiete inklusive aller Betriebskosten und Heizkosten ab.
- Hierzu informieren Sie sich zuerst in einer Minderungstabelle, über den Betrag, den Sie bei Ihrem Mangel mindern können, und ziehen diesen Betrag dann von der Warmmiete ab. Sie können eine Minderungstabelle beispielsweise auf der Website von Hanhoerster einsehen.
So führen Sie die Mietminderung durch
- Zuerst muss Ihre Mietwohnung einen Mangel enthalten. Sie müssen diesen Mangel dann dem Vermieter melden.
- Ihr Vermieter kann nun dafür sorgen, dass der Mangel repariert wird. Geschieht dies nicht, setzen Sie ihm eine Frist zur Nachbesserung. Sie können bei dieser Fristsetzung die Mietminderung ankündigen.
- Beachten Sie, dass Sie die Mietminderung auch rückwirkend veranschlagen können.
- Schreiben Sie Ihrem Vermieter ein Schreiben, indem Sie die Mietminderung ankündigen und ihn darüber informieren, ab wann Sie wie viel mindern. Als Bemessungsgrundlage dient Ihnen die Warmmiete, nicht die Kaltmiete. Haben Sie bereits von der Kaltmiete gemindert, können Sie nachträglich eine neue Berechnung ausgehend von der Warmmiete aufstellen und dies Verrechnen.
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