Diejenigen Nebenkosten, die tatsächlich auf den Mieter umzulegen sind, sind in der Regel im Mietvertrag genau geregelt. Da Vermieter gern Kosten umlegen, die im Falle einer Mietwohnung unberechtigt sind, müssen Mieter Abrechnungen genau prüfen.
Mietwohnung - Mietvertrag regelt Betriebskostenabrechnung
Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die den Vermieter berechtigen oder verpflichten, auf die umlagefähigen Nebenkosten Vorauszahlungen zu verlangen, sind die Regelungen im Mietvertrag maßgeblich.
- In jedem Fall werden die Betriebskosten erst fällig, wenn der Abrechnungszeitraum abgelaufen ist. Im Mietvertrag findet sich sehr oft die Vereinbarung, dass die Betriebskosten als Pauschale oder angemessene Vorauszahlungen mit der monatlichen Kaltmiete ausgewiesen und bezahlt werden.
- In einigen Fällen (bei Kurzzeitvermietung oder fehlender Abrechnungsmöglichkeit) wird von der Möglichkeit der Vereinbarung einer Inklusivmiete Gebrauch gemacht. Dann sind die kalte oder/und warme Betriebskosten in der Miete bereits enthalten. Auf eine gesonderte Ausweisung der Nebenkosten wird verzichtet. Vermieter können nachträglich weder Betriebskosten erhöhen noch Nachforderungen geltend machen.
- Leistet ein Mieter Vorauszahlungen, ist der Vermieter verpflichtet, jährlich eine Jahresrechnung für Betriebskosten zu erstellen. Für die Jahresabrechnung bleiben ihm nach Ablauf des Kalenderjahres (Ende der Abrechnungsperiode) zwölf Monate Zeit. Der Mieter kann gegen die Betriebskostenabrechnung Einwendungen vorbringen. Dafür hat er zwölf Monate nach Zugang der Jahresabrechnung Zeit.
Jahresabrechnung - welche Kosten umlagefähig sind
In der Betriebskostenabrechnung werden Nebenkosten aufgeführt, die zu den "warmen" und zu den "kalten" Betriebskosten gehören.
- Die warmen Betriebskosten ergeben sich aus den verbrauchsabhängigen Kosten. Dazu zählen vor allem Heizungs- und Warmwasserkosten. Weiterhin sind anteilig die Kosten für Strom und die Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage im Haus enthalten.
- Die kalten Betriebskosten sind weitaus umfangreicher, wobei nicht alle zutreffen müssen. Sie umfassen unter anderem die Grundsteuer, Versicherungen, Hauswart sowie Breitbandkabelnetz und Schornsteinreinigung. Umlagefähige Nebenkosten betreffen den Fahrstuhl, die Müllabfuhr und Straßenreinigung und die Gartenpflege.
- Die Bewohner einer Mietwohnung haben laut Wohnungsmietrecht nichts mit Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten zu tun. Das ist Sache des Vermieters.
Wenn der Vermieter keine Jahresabrechnung erstellt, kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter die Vorauszahlungen zurückzahlt. Der Vermieter kann in diesem Fall keine Nachforderungen stellen. Als Mieter hat man allerdings das Recht, den Vermieter auf Jahresabrechnung zu verklagen.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?