Nebenkostenabrechnung bis 12 Monate nach Auszug
- Nach dem Auszug kann für Ihre letzte Wohnzeit noch eine Nebenkostenabrechnung fällig werden, die Ihr Vermieter Ihnen grundsätzlich innerhalb eines Jahres übermitteln muss.
- Falls Ihr Vermieter innerhalb der Jahresfrist abgerechnet hat, aber die Nebenkostenabrechnung unverständlich war, muss er ebenfalls innerhalb der Frist noch eine korrigierte Abrechnung erstellen. Sollte er die korrekte Abrechnung erst nach Ablauf des Jahres übermitteln, müssen Sie als Mieter nach der Rechtsprechung des BGH keine Nachzahlung mehr leisten.
- Die einzige Ausnahme sieht die Rechtsprechung, wenn Ihr Vermieter nur eine unvollständige Abrechnung erstellen kann, weil ihm einzelne Belege von anderen Stellen, etwa Steuerbescheide oder Rechnungen, noch nicht vorliegen. In diesem Fall darf er für die einzelnen Posten auch nach Ablauf der Jahresfrist noch von Nachzahlungen von Ihnen einfordern.
Anspruch des Mieters auf Erstattung und Kautionsrückzahlung
- Während Ihr Vermieter nach Ablauf der Jahresfrist keine Nachzahlungsansprüche gegen Sie mehr geltend machen kann, behalten Sie jedoch einen möglichen Erstattungsanspruch.
- Sollte sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben für Sie ergeben, können Sie also auch bei verspäteter Abrechnung noch die Zahlung verlangen.
- Bis zur Abrechnung kann es jedoch im Gegenzug zulässig sein, dass Ihr Vermieter die Kaution als Sicherheit für den Fall einer Nachforderung einbehält. Zwar können Sie grundsätzlich bei Auszug die Kaution verlangen, aber dem Vermieter muss eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung stehen, um eventuelle Gegenansprüche zu prüfen. Dazu gehört auch der mögliche Anspruch auf eine Nebenkostennachzahlung, für deren Feststellung ihm ein Jahr nach Auszug bleibt.
Wenn Sie über ein Jahr nach Ihrem Auszug noch eine Nebenkostenabrechnung erhalten, die Sie zur Nachzahlung verpflichtet, müssen Sie diese im Regelfall nicht bezahlen. Falls Sie eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung bekommen, weisen Sie Ihren Vermieter darauf hin und bedenken Sie, dass insgesamt nur die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt.
Weiterlesen:
- Nebenkostenabrechnung nach Verjährung - das sollten Sie beachten
- Nebenkostenabrechnung nach Auszug - diese Frist sollten Sie als Vermieter einhalten
- Rückzahlung der Mietkaution nach dem Auszug - so bekommen Sie Ihr Geld
- Nebenkostenabrechnung und Winterdienst - Wissenswertes für Mieter
- Übersicht: Alles zum Thema Miete
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?