Nebenkostenabrechnung - worauf Sie achten sollten
Als Nebenkosten sind Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundwasser und Hausmeister üblich. Es gibt noch weitere Kosten. Aber grundsätzlich gilt, dass in der Nebenkostenabrechnung nur Kosten veranschlagt werden dürfen, die auch im Mietvertrag stehen. Dies gilt auch für den Winterdienst.
- Keine Nebenkosten sind allerdings Instandhaltungskosten oder Verwaltungskosten.
- Haben Sie die Betriebskosten in einer Pauschale vorausbezahlt, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung.
- Die Abrechnung muss für einen Laien nachvollziehbar sein.
- Legt der Vermieter Ihnen die Abrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode vor, müssen Sie nicht mehr nachzahlen.
- Bei Einwenden gegen die Nebenkostenrechnung müssen Sie innerhalb eines Jahres - nach Erhalt der Abrechnung - diese schriftlich Ihrem Vermieter mitteilen.
Der Winterdienst muss vertraglich geregelt sein
Der Winterdienst obliegt in erster Linie dem Vermieter. Sie sind nur zum Streuen und Räumen verpflichtet, wenn diese Pflicht im Mietvertrag auf Sie übertragen worden ist.
- Da gilt auch kein Gewohnheitsrecht. Hat Ihr Vormieter immer den Schnee gefegt, ohne dass es im Mietvertrag stand, kann der Vermieter jetzt nicht von Ihnen verlangen, dass Sie das auch machen.
- Ihr Vermieter kann sich auch nur auf die Hausordnung berufen, wenn der Mietvertrag sich darauf bezieht. Ansonsten gilt der Aushang im Hausflur nicht.
- Ist für den Winterdienst ein Unternehmen beauftragt, dann muss dies wieder im Mietvertrag auftauchen, wenn die Kosten als Betriebskosten abgerechnet werden sollen.
- Werfen Sie von daher immer einen Blick auf Ihre Nebenkostenabrechnung. Holen Sie sich eventuell Hilfe vom Mieterbund.
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