Häufig ist die Zahlung von Unterhalt eines der Streitthemen nach einer Trennung oder Scheidung. Vielen Eltern ist unbekannt, dass der deutsche Gesetzgeber beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt differenziert.
Naturalunterhalt – Form des Kindesunterhalts
Das deutsche Unterhaltsrecht sieht zwei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten vor, mit denen eine Unterhaltsschuld erbracht werden kann.
- Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern stellt sich erst einmal die Frage, welche Form des Unterhalts ein Elternteil erbringen muss. Die Klärung der Höhe des Kindesunterhalts erfolgt auf dieser Grundlage.
- Eltern sind generell ihrem bedürftigen Kind gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Im Allgemeinen leistet nur ein Elternteil Unterhaltszahlungen. Dies ergibt sich aus der Differenzierung von Naturalunterhalt und Barunterhalt.
- Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil, übernimmt dieser regelmäßig die Betreuung und Erziehung sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder. Damit kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nach. In der deutschen Rechtsprechung ist das als Naturalunterhalt definiert.
Zahlung von Barunterhalt
- Die bekannteste Form des Kindesunterhalts stellt die Zahlung von Barunterhalt dar. Beim Barunterhalt handelt es sich um eine Form der Erbringung von Unterhaltsleistungen. Diese sind in der Regel mit der Zahlung eines Geldbetrages verbunden.
- In welcher Höhe ein Barunterhalt geleistet wird, hängt einerseits vom Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ab. Außerdem spielt die Leistungsfähigkeit der Person eine Rolle, die zum Unterhalt verpflichtet ist.
- Die grundsätzliche Ausgestaltung des Barunterhalts regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1612 BGB). Als Leitlinie in Sachen Höhe des Barunterhalts gilt im Allgemeinen die Düsseldorfer Tabelle.
Eintritt in die Volljährigkeit
- Die grundsätzliche Differenzierung zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt entfällt mit dem Eintreten des Kindes in die Volljährigkeit beziehungsweise dem Ende der allgemeinen Schulausbildung. Beide Elternteile sind ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig entsprechend ihrem Leistungsvermögen beziehungsweise ihrem Einkommen.
- Die Möglichkeit einer Unterhaltspflicht ausschließlich durch Betreuung und Versorgung nachzukommen besteht nicht mehr. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Kind weiterhin im elterlichen Haushalt wohnt und entsprechend betreut und versorgt wird.
Wohnen volljährige Kinder noch im Haushalt eines Elternteils und befinden sie sich in der allgemeinen Schulausbildung, gilt für sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Unterhaltsrecht wie bei einem minderjährigen Kind.
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