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Unterhaltszahlung für das Kind - so berechnen Sie den Unterhalt richtig

Nach der Scheidung müssen Eltern die Versorgung des Kindes sichern - durch Natural- und Barunterhalt.
Nach der Scheidung müssen Eltern die Versorgung des Kindes sichern - durch Natural- und Barunterhalt.
Keine Trennung verläuft völlig stressfrei - schon gar nicht, wenn ein gemeinsames Kind aus der Beziehung entstanden ist. Neben der psychischen Belastung, die jede Scheidung mit sich bringt, müssen sich schließlich auch noch finanzielle Gedanken gemacht werden, vor allem um die Unterhaltszahlung an das Kind. Auch wenn Tabellen und Regelungen nachgelesen werden können - die tatsächliche Berechnung des Unterhaltsanspruches im Einzelfall ist alles andere als unkompliziert. Wie der Unterhalt grundsätzlich berechnet wird und bis wann wer unterhaltspflichtig ist, erfahren Sie hier.

Verschiedene Bereiche der Unterhaltszahlung

  • Generell gilt: Derjenige Partner, der mit dem Kind lebt, leistet eine Art Naturalunterhalt für den Sprössling, indem er ihn mit Essen versorgt und sich gleichzeitig um sein psychisches Wohl kümmert. Somit muss der zweite Partner, der durch seine Abwesenheit keinen Naturalunterhalt aufbringt, Barunterhalt an den Naturalunterhaltenden zahlen, was im Allgemeinen als Unterhaltszahlung desjenigen bezeichnet wird, der nicht mit dem Kind zusammenlebt.
  • Für minderjährige, unverheiratete Kinder gilt eine erweiterte Unterhaltspflicht. Damit darf der Zahler nur einen minimalen Eigenbetrag verdienen, welcher nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen gilt. Der Unterhaltsverpflichtete muss zudem alles ihm mögliche versuchen, um einen angemessenen Satz zum Unterhalt des Kindes aufbringen zu können, auch wenn durch die Selbsterhaltsregelung die minimale  Unterhaltsrate grundsätzlich nicht bezahlt werden kann.
  • In einem solchen Falle ist der Unterhaltszahler gezwungen, durch einen Nebenjob zumindest so viel Geld zu verdienen, dass dem Kind der minimale Betrag als Unterhalt bezahlt werden kann und dem Unterhaltszahler trotz dessen der festgesetzte Betrag zu seinem Selbsterhalt übrig bleibt.
  • Der allgemeine Betrag zum Selbsterhalt liegt im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern für Arbeitslose bei 770 Euro, für Erwerbstätige dementsprechend höher bei 900 Euro. Die Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder ergeben sich nach deren Alter, sodass 0-5 Jährigen 317 Euro zustehen, 6-11 Jährigen 364 und 12-17 Jährigen schließlich 426 Euro bezahlt werden müssen.
  • Lebt ein volljähriges Kind noch zuhause, befindet sich zudem in Ausbildung und ist unter 21 Jahre alt, gelten dieselben Unterhaltsregelungen wie für Minderjährige. Ist eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, so sind beide Eltern dem Kind gleichermaßen unterhaltsverpflichtet, wobei ihre Haftungsanteile und der tatsächliche Betrag des Unterhalts sich aus Sätzen zum Einkommen der beiden Parteien ergibt.
  • Anders als bei Minderjährigen ist der Selbsterhalt für Eltern eines volljährigen Kindes in der Unterhaltsfrage deutlich höher und liegt damit um die 1100 Euro.

Ansprüche für minderjährige und volljährige Kinder berechnen

  • Als allgemein gültiger Standard für Unterhaltsberechnungen gilt die Düsseldorfer Tabelle. Je höher das Einkommen des Unterhaltszahlers und je älter die Kinder, denen der Zahler unterhaltsverpflichtet ist, desto höher fällt demnach auch die berechnete Unterhaltszahlung aus. Grundsätzlich gliedert sich die Düsseldorfer Tabelle in 13 Reihen für die jeweiligen Einkommensgruppen, wobei die erste Reihe sich auf ein Einkommen bis 1300 Euro bezieht, die 13te und letzte Reihe gilt für einen unterhalsrelevanten Betrag von 4800 Euro.
  • In den 4 Spalten der Tabelle finden sich die Altersgruppen der unterhaltspflichtigen Kinder wieder, so dass der Unterhaltsbetrag im Grunde recht übersichtlich abgelesen werden kann. Zu beachten ist bei der Berechnung vor allem, dass vom Gesamteinkommen zunächst der Selbsterhalt abgezogen werden muss und sich erst nach diesem Abzug das unterhaltsrelevante Einkommen ergibt, das in den Reihen gesucht werden muss.
  • Da die Düsseldorfer Tabelle von 3 Unterhaltsberechtigten ausgeht, muss bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten eine Klasse hinauf oder hinuntergegangen werden. Auch die Kindergeldzahlungen müssen von dem in der Tabelle dargestellten Betrag der Unterhaltszahlung abgezogen werden, um zu dem noch zu zahlenden Betrag für den Endunterhalt des Kindes zu gelangen. 
  • Grundsätzlich kann die Unterhaltszahlung auch dynamisch festgelegt werden. Durch einen Prozentsatz zum Regelunterhaltsbetrag ist die Unterhaltsumme damit fest, auch wenn sich Unterhaltsregelungen ändern oder das Alter des Kindes steigt. Weil eine Unterhaltsabänderung immer kostspielig ist, sollte eine dynamische Festlegung dringend angedacht werden- so muss der Unterhalt nicht jedes Jahr neu berechnet oder der Unterhaltszahler jährlich zur Zahlung aufgefordert werden.
  • Als Beispiel zu einer korrekten Berechnung des Unterhalts kann Folgendes gelten:
  1. Verdient der Vater abzüglich des Selbstbehalts 2.000 Euro für ein 11-Jähriges Kind, so errechnet sich der zu zahlende Betrag aus der 3. Unterhaltsklasse der Tabelle.
  2. Weil diese aber einen Unterhalt für 3 Personen vorsieht, rückt der Einkommensbetrag des Vaters eine Unterhaltsklasse nach und befindet sich in der 4. Gruppe.
  3. Die Endsumme des Unterhalts beträgt laut Tabelle 419 Euro. Nach Abzug von 92 Euro, d.h. der Hälfte des Kindergelds, muss der Vater schließlich mit einem tatsächlichen Unterhalt von 327 Euro rechnen.

Zwar kann die Berechnung des Unterhalts anhand eines solchen Beispiels durchaus nachvollzogen werden, kommen jedoch Sondergebiete wie Verschuldung des Vaters oder Pflegeanspruch des Kindes hinzu, so erschwert dies den Berechnungsvorgang ungemein. Daher sollten Sie für eine genaue Berechnung der Unterhaltszahlungen im Grunde immer anwaltliche Hilfe suchen.

helpster.de Autor:in
Sima Moussavian
Sima MoussavianFür Sima liegt die Schule noch nicht weit zurück. Sie erinnert sich noch gut an die Inhalte. In ihrer Freizeit lernt Sima gerne neues und probiert sich dabei auch im Heimwerken.
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