Kleingartenbesitzer sind eine Spezies für sich. Entweder gehören Sie dazu oder Sie sind ein Fremder. Gehören Sie dazu, empfinden Sie eine nächtliche Ruhestörung voraussichtlich anders, als wenn Sie in der Nachbarschaft Ihre normale Wohnung haben.
Auch im Kleingarten gelten Ruhezeiten
- Vorab ist festzustellen, dass auch in der Kleingartenkolonie die allgemeine Nachtruhezeit ihre Geltung hat. Sie beginnt regelmäßig um 22.00 Uhr und darf ab 6.00 Uhr werktags bzw. ca. 8.00 Uhr sonntags als beendet betrachtet werden.
- In der Lebenspraxis wird sich diese Vorgabe nicht immer so genau umsetzen lassen. Grundsätzlich gilt im Nachbarschaftsrecht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nur wer auf den Nachbarn Rücksicht nimmt, darf erwarten, dass auch der Nachbar Rücksicht auf die eigenen Interessen nimmt. Früher oder später ist jeder irgendwie betroffen.
- Im Idealfall sprechen Sie Ihren Nachbarn an und weisen darauf hin, dass Sie die nächtliche Ruhestörung als Beeinträchtigung empfinden, die das nachbarschaftliche Verhältnis stört. Möglicherweise wird dem Störer in seiner Feierlaune die Situation erst dadurch bewusst und er respektiert Ihre Wünsche.
Nächtliche Ruhestörung muss objektiv eine solche sein
- Beachten Sie, dass die nächtliche Ruhestörung nur dann als solche gesehen werden sollte, wenn Sie diese nicht nur aufgrund persönlicher Empfindlichkeiten als solche beurteilen. Maßgebend ist immer die objektive Betrachtungsweise eines verständigen Menschen. Feiert Ihr Nachbar gerade seinen hundertsten Geburtstag, sollten Sie vielleicht auch Verständnis für die Situation aufbringen und die Ruhestörung als vorübergehende Erscheinung akzeptieren. Vielleicht ärgern Sie sich auch nur, weil Sie nicht eingeladen sind?!
- Die Idee, gleich die Polizei zur Hilfe zu rufen, ist zunächst einmal keine gute Lösung. Damit beeinträchtigen Sie Ihrerseits das nachbarschaftliche Verhältnis und ruinieren jegliche Grundlage, künftig mit Ihrem Nachbarn vernünftig auszukommen. Er wird eine solche Reaktion eher als Provokation empfinden.
- Dabei kommt es natürlich auch darauf an, ob es sich um einen einmaligen Vorfall handelt oder die nächtliche Ruhestörung die Regel ist. Irgendwann ist natürlich auch Ihre Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Da Sie voraussichtlich nicht alleine betroffen sind, sollten Sie Leidensgenossen ausfindig machen und gemeinsam den Ruhestörer zur Ordnung rufen. In einer Kleingartenkolonie gelten schließlich Regeln, an die sich jeder zu halten hat. Uneinsichtigen Störern droht der Ausschluss aus der Gemeinschaft.
- Rein juristisch gesehen steht Ihnen nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu, wenn Sie in Ihrem Eigentum beeinträchtigt werden. Einen solchen Anspruch müssten Sie letztlich gerichtlich einklagen. Inwieweit dies tatsächlich eine sinnvolle Lösung ist, lässt sich nur anhand der Gegebenheiten im Einzelfall abschätzen.
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