Sind Sie gesetzlich oder testamentarisch als Erbe berufen, werden Sie mit Ablauf von sechs Wochen automatisch Erbe. In diesem Zeitraum können Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Tun Sie nichts, werden Sie automatisch Erbe. Die Möglichkeit, das Erbe dann nachträglich noch auszuschlagen, gibt es dann so nicht mehr. Das Erbrecht kennt aber eine ganze Reihe von Handlungsalternativen.
Als Erbe haben Sie sechs Wochen Ausschlagungsfrist
Die Frist zur Erbausschlagung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von Ihrer Erbschaft erhalten. Dies kann der Tag der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht sein, sofern Sie dort anwesend sind. Ansonsten zählt der Tag, an dem das Nachlassgericht Ihnen die Kopie des Testaments zustellt (§ 1944 BGB).
- Ab Kenntnis haben Sie 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Versäumen Sie diese Frist, werden Sie automatisch Erbe. Dann haften Sie für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Nachträglich ausschlagen geht dann nicht mehr.
- Diese 6-Wochenfrist verlängert sich auf 6 Monate, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Gleiches gilt, wenn Sie selbst sich bei Eintritt des Erbfalls im Ausland aufgehalten haben.
- Wenn Sie keinen Überblick über die Nachlass haben, können Sie vor der Erbschaftsannahme das Aufgebotsverfahren beantragen (§ 1970 BGB). Das Nachlassgericht fordert alle Gläubiger des Erblassers auf, ihre Ansprüche mitzuteilen. Versäumen Gläubiger diese Frist, gehen sie leer aus.
Nachträglich ausschlagen erfordert einen Anfechtungsgrund
- Wenn Sie das Erbe nachträglich ausschlagen wollen, ist der Nachlass wahrscheinlich überschuldet. Ein nachträgliches Ausschlagungsrecht gibt es als solches nicht. Sie können die Annahme der Erbschaft aber anfechten. Als Anfechtungsgrund kommt ein Irrtum über die Bedeutung und Tragweite der Erbschaft in Betracht . Besteht der Nachlass ausschließlich aus einer Meute Katzen, für die Sie die Pflegschaft übernehmen müssen, können Sie anfechten.
- Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn Sie getäuscht wurden oder die Erbschaft nur deshalb angenommen haben, weil Sie bedroht wurden. Ein Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, in den 6 Wochen der Ausschlagungsfrist die Verhältnisse zu prüfen.
Prüfen Sie Nachlassverwaltung- und Nachlassinsolvenzverfahren
- Alternativ können Sie auch die Nachlassverwaltung beantragen (§ 1975 BGB). Der Nachlass samt Schulden wird dann von Ihrem Vermögen getrennt. Ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlassverwalter verwertet den Nachlass. Ein eventueller Überschuss wird Ihnen dann ausgezahlt.
- Sofern Sie feststellen, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen (§ 1980 BGB). Dazu müssen Sie eine Aufstellung über die Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten anfertigen. Das Verfahren wird aber nur eröffnet, wenn die Mittel die Verfahrenskosten abdecken.
Erben ist nicht immer eine einfache Angelegenheit. Der Vorgang ist mit einer hohen persönlichen Verantwortung verbunden. Wenn Sie die Erbschaft tatsächlich noch nachträglich ausschlagen möchten, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie in der persönlichen Haftung verbleiben.
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