Sind Sie als Erbe berufen, sollten oder müssen Sie aus zwei Aspekten heraus die Erbmasse ermitteln. Es wird zwar viel Vermögen vererbt, nicht jeder Nachlass gibt aber Anlass zur Freude. Viele Nachlässe sind überschuldet.
Bei Überschuldung der Erbmasse können Sie ausschlagen
- Sind Sie Alleinerbe, sollten Sie daran interessiert sein, festzustellen, wie werthaltig die Erbmasse eigentlich ist. Allein der Umstand, dass Sie vielleicht eine Immobilie erben, bedeutet noch nicht, dass Sie auch Vorteile daraus haben. Ist die Immobilie finanziert, muss die Bank bedient werden. Ist die Immobilie sanierungsbedürftig, können Sie finanziell schnell überfordert sein.
- Der andere Aspekt besteht darin, dass Sie der Erblasser testamentarisch als Alleinerben bestimmt hat und eine andere Person ihren Pflichtteil fordert. Fälle dieser Art kommen vor, wenn sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder vor dem Ableben des überlebenden Ehegatten bereits ihren Pflichtteil fordern.
- Im ersten Fall sollten Sie die Erbmasse im eigenen Interesse ermitteln, im zweiten Fall müssen Sie dies tun.
Als Erbe übernehmen Sie auch die Verbindlichkeiten
- Sie müssen zunächst wissen, dass Sie als Erbe nicht nur das Vermögen übernehmen, sondern auch für die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers geradestehen müssen. Ist die Erbmasse überschuldet, können Sie binnen sechs Wochen nach dem Erbfall ausschlagen.
- So gehören zunächst die Beerdigungskosten zu den Verbindlichkeiten, die Sie als Erbe begleichen müssen. Die Kosten reduzieren die Erbmasse.
Beantragen Sie einen Erbschein
- Gehen Sie zum Amtsgericht und beantragen Sie einen Erbschein. Nur unter Vorlage eines Erbscheins erhalten Sie bei Behörden und Banken Auskünfte, die den Erblasser betreffen. Ein Erbschein erübrigt sich, wenn Sie im Besitz eines notariellen Erbvertrages sind. Dieser steht dem Erbschein gleich.
- Beantragen Sie den Erbschein aber nur, wenn Sie die Erbschaft antreten wollen. Mit dem Antrag verzichten Sie nämlich auf Ihr Ausschlagungsrecht.
- Studieren Sie die persönlichen Unterlagen des Erblassers. Sehen Sie nach, ob er Sparverträge, Lebensversicherungen oder Wertpapiere hinterlassen hat. Besorgen Sie sich bei den Banken aktuelle Kontoauszüge.
- Informieren Sie den Rentenversicherungsträger und den Arbeitgeber, von dem der Erblasser eventuell eine Betriebsrente bezieht. Ist Ihr Ehepartner verstorben, steht Ihnen teils eine abschließende Rentenzahlung zu.
- Haben Sie eine Immobilie geerbt, können Sie einen Makler befragen oder einen Bausachverständigen beauftragen, um den Verkehrswert zu ermitteln.
Inventarverzeichnis für Pflichtteilsbestimmung
- Ist ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden, sind Sie auf dessen Antrag verpflichtet, beim Nachlassgericht ein Inventarverzeichnis der Erbmasse einzureichen. Das Gericht setzt Ihnen hierzu regelmäßig eine Frist von mindestens einem Monat.
- In diesem Inventarverzeichnis müssen Sie alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten angeben. Soweit Ihnen die Werte bekannt sind, geben Sie diese an. Sind Ihnen die Werte unbekannt, können Sie die Gegenstände so beschreiben, dass eine Wertbestimmung ermöglicht wird. Das Inventarverzeichnis ist öffentlich zu beglaubigen (Notar, Nachlassgericht).
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