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Nach Hauskauf Asbest festgestellt - was tun?

Verkäufer müssen über Asbest aufklären.
Verkäufer müssen über Asbest aufklären.
Dass Asbest Krebs auslösen kann, ist hinlänglich bekannt. Bis in die 80er Jahre wurde dieser Baustoff jedoch in vielen Häusern verbaut. Bei einem Hauskauf ist daher dringend darauf zu achten, dass der Verkäufer mit offenen Karten spielt.

Das Vorliegen von Asbest stellt einen Sachmangel dar, der zum einen nach § 123 BGB zur Anfechtung berechtigen und zum anderen nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB bzw. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB den Verkäufer zum Schadensersatz verpflichten kann. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn früher ein gebräuchlicher Baustoff wie Asbest verwendet, später aber als gesundheitsschädlich erkannt wurde.

Wenn Sie nach dem Hauskauf Asbest entdeckt haben

  • Sie können sich vor einem Hauskauf stets vor Mängeln wie Asbest schützen, wenn Sie einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragen. Haben Sie kein Gutachten erstellen lassen und müssen nach dem Hauskauf feststellen, dass Asbest verbaut wurde, ohne dass Sie bei Abschluss des Kaufvertrages davon wussten, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen, sofern kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
  • Wusste der Verkäufer beim Hausverkauf, dass das Haus asbestbelastet ist, so liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn er den Mangel trotz Aufklärungspflicht verschweigt oder auf Nachfrage etwas Gegenteiliges behauptet. In dem Fall sind etwaige Haftungsausschlüsse irrelevant.
  • Machen Sie sich das Prozessrisiko klar: Sie als Käufer müssen nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Dabei reicht es allerdings aus, dass der Verkäufer mit der Asbestbelastung rechnete oder damit rechnete und ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellte. Wendet der Verkäufer nun ein, dass Sie bereits über den Mangel aufgeklärt wurden bzw. Kenntnis vom Asbestmangel hatten, liegt hierfür die Darlegungs- und Beweislast bei ihm. Der Mangel darf für Sie nicht offensichtlich gewesen sein.
  • Liegt eine arglistige Täuschung vor, ist der Verkäufer zum Schadensersatz für die Asbestsanierung verpflichtet. Nach Ansicht des BGH werden Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2) im Falle der arglistigen Täuschung nicht durch die kaufrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.
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