Rückgaberecht bei eBay-Privatverkauf
- Bei einem eBay-Privatverkauf steht es dem Verkäufer frei, Ihnen als Käufer ein Rückgaberecht einzuräumen. In den eBay-Hinweisen wird dazu geraten, damit sich die Verkaufschancen erhöhen.
- Mangelbehaftete Sachen können Sie aber immer zurückgeben, sei es im Rahmen der Nacherfüllung oder - nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung - im Rahmen des Rücktritts vom Vertrag. Dagegen haben Sie keinen Anspruch auf die Einräumung eines Rückgaberechts für mangelfreie Waren.
- Achten Sie beim Kauf darauf, ob ein Rückgaberecht vom Verkäufer freiwillig eingeräumt wurde. Dies kann bei einem Privatverkauf durch eine einmalige Individualvereinbarung oder aber durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Rückgaberecht bei Waren mit Sachmängeln
- Die gelieferte Ware weist kurz gesagt einen Sachmangel auf, wenn sie nicht die vereinbarte, zu erwartende oder gewöhnliche Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). In dem Fall haben Sie das Recht, Nacherfüllung zu verlangen und dürfen sich aussuchen, ob eine neue Ware geliefert werden oder die gelieferte Ware nachgebessert werden soll. Nach erfolglosem Fristablauf oder, sofern die Nacherfüllung nicht möglich ist (selten), dürfen Sie die Ware zurückgeben und das Geld zurückverlangen.
- Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer die Gewährleistung im Einzelfall grundsätzlich ausschließen, es sei denn, er verschweigt den Mangel arglistig oder täuscht Sie in sonstiger Weise vorsätzlich. Achten Sie in jedem Fall auf eine entsprechende Formulierung für einen etwaigen Ausschluss.
- Verwendet der Verkäufer jedoch diese Formulierung für mehrere Angebote, so liegen meist allgemeine Geschäftsbedingungen vor (spätestens nach der fünften Verwendung). Dann kommt es darauf an, ob die Klausel Sie als Käufer unangemessen benachteiligt, was man im Einzelfall abwägen muss.
- Auch darf die Klausel nicht zu allgemein gehalten werden. Dies ist etwa bei der Formulierung "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" der Fall. Dabei wird nämlich vergessen, dass die Beschränkungen der entsprechenden Vorschriften (§§ 309 Nr. 7a und b, 309 Nr. 8b) beachtet werden müssen.
- Verkauft der Privatverkäufer an Sie als Unternehmer eine Sache, kann die Haftung bei gebrauchten Waren komplett ausgeschlossen werden und die Gewährleistungsfrist bei neuen Waren auf 1 Jahr begrenzt werden (sonst 2 Jahre!).
- Wird eine Garantie vom Verkäufer übernommen (unabhängig von der Gewährleistung), so ist diese auch für Privatverkäufer zu beachten.
- Die Rückgabekosten können Sie im Falle einer Pflichtverletzung des Verkäufers als Schadensersatz zurückverlangen.
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