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Muss man Unterhalt zahlen, wenn man nicht verheiratet ist?

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt.
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt.
Verliebt, zusammengezogen, das erste Kind kommt - und dann bricht die Beziehung auseinander. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Mutter das uneheliche Kind aufziehen. Für den Ex-Partner stellt sich die Frage, ob er Unterhalt zahlen muss, auch wenn er nicht verheiratet ist und war. Sollten Sie in einer solchen Situation sein, kann guter Rat wahrlich "teuer" sein.

Auch wenn ein Paar unverheiratet ist, muss grundsätzlich derjenige, der ein gemeinsames Kind nicht erzieht, den sogenannten Barunterhalt zahlen. Der andere Ex-Partner - beziehungsweise die Ex-Partnerin - gewährt die Betreuung. Zwischen den Unterhaltsansprüchen des unehelichen Kindes und der Kindesmutter wird dabei unterschieden.

Wer Unterhalt zahlen muss

  • Jedes Elternteil trifft die Verpflichtung, dazu beizutragen, dass das Kind groß werden kann - entweder durch finanzielle Unterstützung oder durch persönliche Betreuungsleistungen. Wenn nur Sie oder nur Ihr Ex-Partner beziehungsweise Ihre Ex-Partnerin das Kind erzieht, so trifft den anderen Elternteil die Pflicht zur finanziellen Unterstützung.

  • Diese Pflicht besteht zum einen dem Kind gegenüber. Dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 1601 BGB geradlinig Verwandte zur gegenseitigen Unterhaltsgewährung verpflichtet sind.

  • Auch an die Mutter des unehelichen Kindes muss der Ex-Partner in bestimmten Fällen zahlen. Ihr Anspruch auf finanzielle Hilfe ergibt sich aus § 1615l BGB. Gemäß § 1615l Abs. 4 BGB steht dieser Anspruch jedoch genauso dem Vater zu, wenn er das Kind betreuen sollte.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist

  • Wer ein kleines Kind betreut, hat zum Teil große Schwierigkeiten, auch noch nebenher arbeiten zu gehen. Daher hat grundsätzlich auch der betreuende Elternteil Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
  • Zum einen gibt es dabei den Anspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB: Danach muss der Vater die Mutter sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach in jedem Fall unterstützen.
  • Daran kann sich der Anspruch gemäß § 1615l Abs. 2  Satz 2 BGB anschließen. Wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht arbeitet, hat sie für mindestens drei Jahre nach der Geburt einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Dahinter steht der Anspruch des Kindes, in den ersten drei Jahren von der Mutter persönlich betreut zu werden.

Auch wer nicht verheiratet war und Vater oder Mutter wird, muss sich persönlich oder finanziell beteiligen. Dabei sind die Ansprüche aber durch die eigene finanzielle Kraft begrenzt.       

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