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Eheähnliche Gemeinschaft - die Trennung vollziehen

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist leicht auflösbar.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist leicht auflösbar.
Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und diese am Ende scheitert, gibt es für den Fall der Trennung keine gesetzlichen Regelungen. Anders als bei einer Ehe braucht die eheähnliche Gemeinschaft auch nicht geschieden zu werden.

Viele Paare leben heute ohne Trauschein zusammen. Wenn die Beziehung jedoch scheitert und die Trennung ansteht, kommt es für die zu regelnden Sachverhalte maßgeblich darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen gibt.

Kein Unterhaltsanspruch aus eheähnlicher Gemeinschaft

  • Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben und sich von Ihrem Partner trennen wollen, dann können Sie dies jederzeit tun. Für die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft brauchen Sie kein gerichtliches Verfahren, wie das Scheidungsverfahren bei einer Ehe.
  • Einen Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben sieht das Gesetz andererseits auch nur für Ehegatten vor, s. § 1361 BGB.
  • Allerdings haben Sie als Mutter gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt, vgl. § 1615l BGB. Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner also ein gemeinsames Kind haben und dies kurz vor der Trennung geboren wurde, könnten Sie gegen Ihren Ex-Partner möglicherweise einen Unterhaltsanspruch haben. Der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt erstreckt sich auf den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
  • Wenn Sie als Vater das gemeinsame Kind betreuen und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben Sie ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, vgl. § 1615l Abs. 4 BGB.
  • Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich nur ergeben, wenn Sie vor der Trennung und Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen haben.

Trennung und schuldrechtliche Auseinandersetzung

  • Sollten Sie allerdings während der Dauer Ihrer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam Grundeigentum erworben haben, also beispielsweise eine gemeinsame Eigentumswohnung oder ein Haus, könnten sich im Falle der Trennung Ansprüche aus einer schuldrechtlichen Auseinandersetzung gem. § 730 Abs. 1 BGB ergeben.
  • Durch den gemeinsamen Erwerb von Grundeigentum haben Sie nämlich in der Regel auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 705 BGB begründet, auch wenn dies nicht schriftlich vereinbart haben oder es beim Grundstückskauf angegeben worden sein sollte. Die Notwendigkeit der Erreichung eines gemeinsamen Gesellschaftszweckes ergibt sich hier aus der gemeinsamen Bildung von Vermögen durch den Erwerb einer Immobilie.
  • Um gegen Ihren Ex-Partner mögliche schuldrechtliche Auseinandersetzungsansprüche geltend machen zu können, müssten Sie allerdings in der Regel nachweisen können, welche Anteile Sie zum Erwerb der Immobilie beigetragen haben. 

Eine eheähnliche Gemeinschaft können Sie zwar ohne aufwendiges Scheidungsverfahren auflösen, allerdings haben Sie aus einer eheähnlichen Gemeinschaft auch keine Ansprüche auf Trennungsunterhalt. Auch ein Zugewinn- und Versorgungsausgleich wird nur bei Scheidung einer Ehe durchgeführt.   

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