Bevor Sie sich erneut verführen lassen und neu heiraten, sollten Sie die Auswirkungen auf den Ihnen von Ihrem Ex-Partner gezahlten Unterhalt vor Augen führen.
Nachehelicher Unterhalt erlischt mit Wiederheirat
- Eines vorweg: Sind Sie neu verheiratet, erlischt mit der Wiederheirat der gesetzliche Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Unterhalt, bedingungslos. So steht es im Gesetz: § 1586 BGB.
- Immerhin: Da Sie neu verheiratet sind, haben Sie jetzt einen Anspruch auf Unterhalt gegen Ihren neuen Ehepartner.
- Unterhaltsverpflichtungen für Ihre Kinder bleiben natürlich genau wie das Sorgerecht und das Umgangsrecht unberührt, wenn Sie neu verheiratet sind.
- Sie müssen wissen, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch neuerdings die Ausnahme und nicht mehr wie früher die Regel ist. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Somit liegt es auch in Ihrer Verantwortung, wenn Sie neu heiraten.
Vorsicht bei verfestigter Lebensgemeinschaft
- Bereits dann, wenn eine über mindestens 2-3 Jahre "verfestigte Lebensgemeinschaft" vorliegt, können Sie als Unterhaltsberechtigter den Anspruch auf Unterhalt verlieren. Maßgebend ist die gemeinsame Lebensplanung, das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit, das gemeinsame Eintreten füreinander in finanziellen Dingen und in Krankheitsfällen und die Integration in das Familienleben. Eine gemeinsame Wohnung ist dafür nicht notwendig.
- Auch wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind, entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn Sie heiraten (BGH Az.: XII ZR 183/02).
Verzichtsverträge sind nicht immer wirksam
- Sie sollten wissen, dass ein Vertrag auf Unterhaltsverzicht vor der Scheidung nur dann wirksam ist, wenn Sie die Vereinbarung notariell oder in einem Gerichtsverfahren in Ehesachen geschlossen haben. Vor 2008 geschlossene Unterhaltsverzichtsverträge bleiben wirksam.
- Nach der Scheidung können Sie einen Unterhaltsverzichtsvertrag ohne notarielle Beurkundung schließen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht zum Sozialfall wird.
- Sind Sie neu verheiratet, profitieren Sie steuerlich vom Ehegattensplitting.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?