Die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ärgert nahezu jeden Gewerbetreibenden. Viele sehen keinen persönlichen Sinn in einer Mitgliedschaft und betrachten die IHK eher als eine bürokratische Bevormundungsmaschinerie.
Man muss zahlen, ob man will oder nicht
- Man muss IHK-Beiträge zahlen, wenn man zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Damit sind vor allem natürliche Personen und Handelsgesellschaften IHK-Zwangsmitglieder.
- Maßgebend ist die objektive Gewerbesteuerpflicht. Ob Sie tatsächlich gewerbesteuerpflichtig sind, spielt keine Rolle. Es entscheidet die Einstufung zur Gewerbesteuerpflicht durch Ihr Finanzamt.
Ansatzpunkt der IHK-Beiträge ist Ihre Betriebsstätte
- Maßgebend ist, dass Sie eine Betriebsstätte im Bezirk der örtlichen IHK unterhalten. Eine Betriebsstätte ist jede Einrichtung oder Anlage, die Ihrer unternehmerischen Tätigkeit dient. Damit fallen auch Taxi- und Marktstände, Automaten oder die vertraglich vereinbarte Mitbenutzung eines fremden Büros unter diesen Begriff.
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob man IHK-Beiträge zahlen muss, und damit die Pflichtmitgliedschaft zur IHK immer wieder bestätigt. Immerhin hat die Klageflut dazu geführt, dass die Beiträge zur IHK unternehmensfreundlicher und die Bürokratie serviceorientierter gestaltet wurden.
- Es interessiert nicht, ob Sie den IHK-Bürokratensachverstand für Ihre Tätigkeit benötigen oder nicht. Sie müssen auch dann zahlen, wenn Sie auf den Service verzichten.
- Die Beitragssätze werden von der IHK-Vollversammlung jedes Jahr neu bestimmt.
Bei Beitragsfreistellung zahlen Sie nichts
- Die Beiträge werden in Form eines Grundbetrages und einer Umlage erhoben. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Höhe Ihres Gewinns aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit, während die Umlage von allen Unternehmen einheitlich entrichtet wird. Die Umlage wird nach einem Hebesatz von 0,10 % auf Ihren Gewinn berechnet.
- Sind Sie Kleinstgewerbetreibender und nicht im Handelsregister eingetragen, können Sie sich auf Antrag beitragsfrei stellen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie im Jahr einen maximalen Gewinn von 5.200 € erwirtschaften.
- Sind Sie Existenzgründer, zahlen Sie in den ersten zwei Jahren überhaupt keinen Beitrag. Im dritten und vierten Geschäftsjahr brauchen Sie, sofern der Gewinn unter 45.000 € liegt und Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, nur den Grundbeitrag zu zahlen und werden von der Umlage befreit. Außerdem dürfen Sie in letzten fünf Jahren vor Ihrer neuen Tätigkeit keine gewerblichen Einkünfte erzielt haben und dürfen auch nicht an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt gewesen sein.
Chance auf Beitragsermäßigung
- Sofern Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollten, Ihren IHK-Zwangsbeitrag zu entrichten, ist zu empfehlen, Ihre aktuelle Bilanz oder betriebswirtschaftliche Auswertung bei der IHK vorzulegen und um eine Beitragsstundung, Beitragsermäßigung oder einen Beitragserlass zu bitten.
- Beachten Sie, dass die IHK-Beiträge ohne Weiteres zwangsvollstreckt werden können. Gegebenenfalls droht Ihnen allein aus diesem Grund die Insolvenz.
Weiterlesen:
- IHK: Beitragsbefreiung beantragen - unter diesen Voraussetzungen klappt's
- Projektarbeiten - das ist bei wechselnden Projekten zu beachten
- Einkommensteuer für Freiberufler - einen Rechner nutzen Sie online so
- Besteuerung von Freiberuflern - das sollten Sie dabei beachten
- Übersicht: Alles zum Thema Selbständigkeit
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?