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IHK: Beitragsbefreiung beantragen - unter diesen Voraussetzungen klappt's

Inhaltsverzeichnis

Stimmt Ihr Beitragsbescheid von der IHK?
Stimmt Ihr Beitragsbescheid von der IHK?
Selbstständige und Unternehmer können sich unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht, Beiträge an die IHK zu zahlen, befreien lassen. Die Beitragsbefreiung ist an einige einfache Regeln geknüpft.

Was Sie benötigen

  • Wissen
  • Briefpapier
  • Briefumschlag
  • Schreibgerät

Diese Personen müssen Beiträge an die IHK zahlen

  • Wer ein Gewerbe anmeldet, wird automatisch Mitglied der IHK, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
  • Wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird, gehört zu einer IHK, hierzu zählen natürliche Personen, Handelsgesellschaften und andere, nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen.

Beitragsbefreiung für Existenzgründer

Natürliche Personen können in den ersten zwei Jahren eine Beitragsbefreiung bei der IHK erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Das Gewerbe wurde nach dem 31.12.2003 angemeldet.
  2. Sie sind weder im Handelsregister eingetragen noch zum Eintrag verpflichtet.
  3. Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb beträgt maximal  25.000 €.
  4. In den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung gab es keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.
  5. In den letzten fünf Jahren vor Betriebseröffnung waren sie nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 % beteiligt.
  • Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht völlige Beitragsbefreiung. Es müssen in den ersten 2 Geschäftsjahren weder ein Grundbeitrag noch eine Umlage entrichtet werden.
  • Ab dem dritten Jahr, bis einschließlich dem fünften Jahr, entfällt die Umlage, der Grundbeitrag muss aber entrichtet werden. Diese Befreiung erfolgt in der Regel automatisch, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Sollte eine der Bedingungen nicht erfüllt sein, muss dies sofort der zuständigen IHK mitgeteilt werden.

Mögliche Beitragsbefreiung von IHK-Beiträgen auf schriftlichen Antrag

  • Nichtkaufleute, also natürliche Personen und Personengesellschaften, z.B. GbR, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden vom gesamten IHK-Beitrag, also Grundbeitrag und Umlage, befreit, wenn der Ertrag aus dem Gewerbebetrieb maximal 5.200 € im Jahr beträgt.
  • Um im Rahmen der vorläufigen Veranlagung von der Zahlpflicht befreit zu werden, genügt ein formloses Schreiben an die zuständige IHK.
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