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Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat - Hinweise

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmerinteressen.
Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmerinteressen.
Ein Betriebsrat sollte das Vertrauen der Belegschaft genießen - doch das ist nicht immer der Fall. Ein Misstrauensvotum bzw. die Auslösung des Betriebsrates ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt.

Der Betriebsrat vertritt im Unternehmen die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies kann er meist nur dann wirksam tun, wenn jedes seiner Mitglieder das Vertrauen der Kolleginnen und Kollegen genießt. Ist das nicht oder nicht mehr der Fall, führt dies jedoch nicht in jedem Fall zu Konsequenzen. 

Ein Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat initiieren

  • Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Ausschluss einzelner Mitglieder oder gar die Auflösung des gesamten Gremiums vor. Dazu ist jedoch mehr erforderlich als das Gefühl der Belegschaft, von diesem Gremium nicht richtig vertreten zu werden.
  • Nach § 23 Abs. 1 BetrVG muss ein Viertel der Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind, beim Arbeitsgericht die Auflösung des gesamten Gremiums oder den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Auch der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft, die im Betrieb vertreten ist, kann diesen Antrag stellen.
  • Soll nur ein einzelnes Mitglied aus dem Gremium ausgeschlossen werden, kann auch der Betriebsrat selbst einen solchen Antrag stellen. In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung für den Erfolg des Antrages, dass eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten vorliegt. Und dies ist nicht schon dann gegeben, wenn jemand nur seine Arbeit schlecht macht. 
  • Eine grobe Verletzung der Pflichten kann beispielsweise dann vorliegen, wenn kein Vorsitzender gewählt wird oder wenn überhaupt keine regelmäßigen Sitzungen durchgeführt werden. Auch in einem Aufruf zu Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht zulässig sind, kann eine grobe Pflichtverletzung gesehen werden.

Wenn das Arbeitsgericht entscheidet

  • Kommt das Arbeitsgericht aufgrund des Misstrauensvotums bzw. des Antrages auf Auflösung tatsächlich zu der Entscheidung, das Gremium aufzulösen, setzt es einen Wahlvorstand für die Neuwahlen ein. Auch Gewerkschaftsmitglieder, die gar nicht in dem betreffenden Betrieb arbeiten, können unter Umständen zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellt werden, vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
  • Wird das Gremium durch das Arbeitsgericht aufgelöst, dann erlischt natürlich auch die Mitgliedschaft der vorigen Betriebsratsmitglieder. Dies wiederum hat Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. 

Für ein Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat reicht mangelndes Vertrauen allein nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr eine grobe Pflichtverletzung.

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