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- Text zum Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz ist das Grundgesetz der Betriebsräte. Es definiert die Betriebsverfassung.
Mindestens fünf Arbeitnehmer wählen den Betriebsrat
- Das Gesetz bestimmt, dass ein Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer haben muss, damit ein Betriebsrat gewählt werden kann. In Betrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmern können demnach keine Betriebsräte gewählt werden.
- Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz (§ 5 BetrVG) solche, die ständig beschäftigt und wahlberechtigt sind. Dies sind alle Arbeiter und Angestellte und alle Auszubildende, egal ob Sie im Betrieb, im Außendienst oder in der Telearbeit beschäftigt sind, außerdem auch die in Heimarbeit Beschäftigten. Die früher geltende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten (Gruppenprinzip) wurde aufgehoben.
- Als Arbeitnehmer gelten nicht die organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand), Generalbevollmächtigte und Prokuristen sowie leitende Angestellte.
- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr. Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate im Unternehmen arbeiten oder vorher in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens gearbeitet haben.
- Die Wahl erfolgt regelmäßig im Vierjahresrhythmus in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai. Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Für Kleinbetriebe (5 bis 50 Arbeitnehmer) sieht das Gesetz ein vereinfachtes Wahlverfahren vor.
Mitarbeiterzahl in Betrieb bestimmt Mitgliederzahl
- Die Mitgliederzahl des Betriebsrates richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des Betriebs (§ 9 BetrVG). Hat Ihr Unternehmen mindestens fünf bis höchstens 20 Arbeitnehmer, besteht der Betriebsrat aus einer einzigen Person. Hier ist üblicherweise vom Betriebsobmann/Obfrau die Rede.
- Bewegt sich die Mitarbeiterzahl zwischen 21 bis 50 Arbeitnehmern, besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern, ab 51 bis 100 Arbeitnehmern aus fünf, ab 100 bis 200 aus 7, sowie fortlaufend bei Betrieben ab 7001 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
- In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern wird die Betriebsratszahl für jeweils weitere 3000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder erhöht.
- Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebe, wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Gehören mehrere Unternehmen zu einem Konzern, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats in Betracht.
- Bei Verstößen gegen die Wahlgrundsätze können drei Wahlberechtigte, eine Gewerkschaft, die im Betrieb vertreten ist oder der Arbeitgeber die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten, vorausgesetzt, der Rechtsverstoß hätte das Wahlergebnis beeinflusst. Die Frist beträgt zwei Wochen, nachdem das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde.
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