Prima Klima im Betrieb? - Nicht nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Auch zwischen einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates oder zwischen Belegschaft und den Arbeitnehmververtretern kann der "Haussegen" schief hängen. Oft passiert dies, wenn sich die Mitarbeiter vom Betriebsrat nur schlecht informiert fühlen. Als Mitarbeiter wollen Sie schließlich wissen, welche Arbeit der Betriebsrat für Sie leistet.
Informationspflicht der Arbeitnehmervertretung
Eine allgemeine Informationspflicht des Gremiums der gewählten Arbeitnehmervertreter findet sich in § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dieser Regelung zufolge muss der Betriebsrat pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen und auf dieser Versammlung einen Tätigkeitsbericht erstatten.
- Der Tätigkeitsbericht soll die Belegschaft über die Tätigkeit des Betriebsrates informieren. Dieser Bericht muss nicht schriftlich vorliegen, sondern kann vom Vorsitzenden des Betriebsrates auch mündlich erstattet werden.
- Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können Sie auf der Betriebsversammlung Fragen an den Betriebsrat richten. Allerdings sollten sich diese Fragen auf die Tagesordnungspunkte beziehen. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, auf Fragen zu antworten, wenn sich diese völlig außerhalb der Tagesordnung bewegen.
Unkommunikatives Vorgehen des Betriebsrates
- Aus den sonstigen Mitbestimmungs- und Zustimmungsrechten des Betriebsrates lässt sich eine allgemeine Informationspflicht gegenüber der Belegschaft nicht ableiten. Verhandelt der Betriebsrat über ein neues Arbeitszeitmodell, muss er die Belegschaft nicht über den Verhandlungsstand auf dem Laufenden halten.
- Ein unkommunikaties Vorgehen der Arbeitnehmervertreter ist allerdings nicht immer ratsam. Fühlt sich die Belegschaft schlecht informiert, kann dies leicht zu Konflikten führen. Auch gefährdet der Betriebsrat damit seine Akzeptanz.
- Üblich ist es, dass der Betriebsrat die Belegschaft auf einem Schwarzen Brett über Aktuelles informiert und auf seine Erreichbarkeit und Sprechstunden hinweist. Zusätzlich kann er über das Intranet oder eine firmeninterne Zeitschrift die Belegschaft informieren.
Als Betriebsrat haben Sie vielfältige Rechte und Pflichten. Dazu gehört die Pflicht zur vierteljährlichen Einberufung einer Betriebsversammlung.
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