Jeder Mieter verbraucht Wasser. Im Mietrecht ist bestimmt, dass nur die Kosten der Versorgung mit Warmwasser zu mindestens 50% verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Für die Kosten der Kaltwasserversorgung gelten andere Maßstäbe.
Sie haben keinen Anspruch auf Einbau eines Wasserzählers
Als Mieter haben Sie keinen direkten Anspruch, dass der Vermieter einen Wasserzähler installiert. Das Mietrecht sieht keine entsprechende Verpflichtung vor. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, Ihren Kaltwasserverbrauch nach einem fest vereinbarten Umlageschlüssel abzurechnen. In der Regel ist dies die Wohnfläche. Je größer Ihre Wohnfläche, desto höher ist Ihr Kaltwasseranteil. In Einzelfällen kann als Umlageschlüssel mietvertraglich auch auf die Personenzahl abgestellt werden.
- Freiwillig kann der Vermieter Wasserzähler oder Wasseruhren einbauen. Sie erfassen Ihren Wasserverbrauch individuell. Wasserzähler führen zu einem höheren Verbrauchsbewusstsein. Sie erfassen den Wasserverbrauch gerechter.
- Lediglich bei Neubauten schreiben die Landesbauordnungen vor, dass bei Vermietung Wasseruhren einzubauen sind. Vermieter von Bestandsimmobilien sind allenfalls insoweit betroffen, als sie je nach Bundesland innerhalb bestimmter Übergangsfristen mit Messgeräten nachrüsten müssen.
Im Mietrecht ist der vereinbarte Umlageschlüssel maßgebend
- Ihr Vermieter muss Ihren Wasserverbrauch nur dann verbrauchsabhängig abrechnen, wenn sämtliche Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgestattet sind. Fehlt ein solcher Wasserzähler auch nur in einer Wohnung, darf der Vermieter weiterhin nach der Wohnfläche abrechnen (BGH WuM 2008, 288).
- Als Mieter sind Sie nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters selbst einen Wasserzähler in Ihrer Wohnung einzubauen. Sie können nicht verlangen, dass der Vermieter die Wasserkosten nach dem abzulesenden Verbrauch abrechnet. Wenn Sie dies wünschen, müssen Sie dies mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbaren. Verpflichten können Sie ihn einseitig nicht.
Kosten, die Sie zahlen müssen und ablehnen können
Zu den Kosten der Wasserversorgung zählen neben dem Wasserverbrauch alle mit der Wasserversorgung verbundenen Aufwendungen. Dazu gehören die Kosten der Gebrauchsüberlassung eines Wasserzählers. Voraussetzung ist, dass der Vermieter den Wasserzähler mietet oder least. Wenn er ihn hingegen kauft, gehen die Anschaffungskosten zu seinen Lasten.
- Als Mieter tragen Sie die Kosten der Eichung des Wasserzählers. Zu den Eichkosten gehört der Austausch des Wasserzählers gegen ein neues oder generalüberholtes Gerät.
- Umlagefähig sind die Kosten für die Ablesung des Wasserzählers und die Abrechnung Ihres Verbrauchs.
- Stellen Sie einen auffällig hohen Verbrauch fest, muss der Vermieter Aufklärung betreiben. Die Rohrleitung könnte undicht sein, sodass Wasser verloren geht. Kosten, die durch einen Wasserrohrbruch, undichte Leitungen, schadhafte Dichtungen oder defekte Toilettenspülungen anfallen, sind nicht umlagefähig. Gleiches gilt für einen Verbrauch, der durch vom Vermieter oder andere Mieter veranlasste Baumaßnahmen verursacht ist (LG Berlin ZMR 1998, 167).
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