Nervig, wenn in der Nachbarwohnung oder im Nebenhaus von früh bis spät Bauarbeiter und Handwerker Lärm machen. Als Mieter sind Sie dagegen aber keineswegs machtlos. Baulärm kann Grund für eine Mietminderung sein. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie eigenmächtig die Miete kürzen, bis der Baulärm aufhört.
Wann Sie wegen Baulärm Mietminderung veranlassen können
- Der Baulärm muss, damit die Mietminderung gerechtfertigt ist, erheblich sein. Es reicht nicht, dass der Nachbar am Wochenende ein paar Löcher in die Wand bohrt. Selbst wenn Sie neben einem passionierten Heimwerker wohnen, sehen manche Gerichte diesen Baulärm als hinnehmbar an.
- Laut Gesetz muss die "Gebrauchstauglichkeit" der Wohnung eingeschränkt sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man tagsüber bestimmte Räume nicht benutzen oder das Fenster nicht öffnen kann.
- Bei der Beurteilung, wie viel Baulärm Sie dulden müssen, kommt es auch darauf an, was das Gericht als "ortsüblichen Lärm" ansieht. Wenn Sie an einer stark befahrenen Straße wohnen, müssen Sie sich möglicherweise damit abfinden, dass vor Ihrer Tür eine U-Bahn-Haltestelle gebaut wird - anders sieht es aus, wenn Sie in einem ruhigen Wohngebiet leben.
- Die Mietminderung wegen Baulärm ist ausgeschlossen, wenn schon bei Ihrem Einzug absehbar ist, dass es laut wird: etwa weil Sie in ein Neubaugebiet ziehen oder das Gebäude, in dem Sie wohnen, erkennbar sanierungsbedürftig ist.
- Es ist für die Mietminderung nicht entscheidend, ob der Vermieter Einfluss auf den Baulärm hat oder nicht. Das Recht auf Mietminderung besteht auch dann, wenn zum Beispiel die öffentliche Straße vor dem Haus erneuert wird oder der Eigentümer des Nachbargrundstücks baut.
- Wenn Sie die Mietminderung wegen Baulärm veranlassen, müssen Sie Ihrem Vermieter schriftlich Bescheid geben und die Gründe erläutern. Dann können Sie einfach die Mietzahlung um einen bestimmten Betrag verringern.
- Die Höhe der Mietminderung wegen Baulärm festzulegen ist schwierig und wird auch von Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Bei Baulärm vom Nachbargrundstück werden Mietern 10 bis 20 Prozent zugesprochen; bei langanhaltenden, erheblichen Bauarbeiten im gleichen Haus haben Gerichte auch schon bis zu 60 Prozent für angemessen gehalten.
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